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Abschnitt 3 - Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (LSVErÜG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 581 (Nr. 16)
Geltung ab 01.01.2013, abweichend § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 2, §§ 8 und 9 am 19.04.2012; FNA: 827-22 Organisationsrecht
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Abschnitt 3 Aufbau der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

§ 8 Errichtungsausschuss



(1) Zum Aufbau der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wird ein Errichtungsausschuss gebildet. Die Mitglieder des Vorstandes des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden Mitglieder des Errichtungsausschusses. Die Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wählt aus ihrer Mitte 18 weitere Mitglieder. Jede Verwaltungsgemeinschaft von Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist mit drei Mitgliedern vertreten, die unterschiedlichen Gruppen angehören. Die Mitglieder des Errichtungsausschusses müssen je zu einem Drittel der Gruppe der versicherten Arbeitnehmer, der Gruppe der Arbeitgeber und der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte angehören. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gehören dem Errichtungsausschuss mit beratender Stimme an.

(2) Der Errichtungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.
Durchführung vorbereitender Maßnahmen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,

2.
Ausarbeitung des Entwurfs der Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,

3.
Vorbereitung der Sitzung der Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2,

4.
Ausarbeitung des Entwurfs einer Dienstordnung für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und

5.
Ausarbeitung eines Entwurfs eines Personal-, Organisations- und Standortkonzepts.

(3) Der Errichtungsausschuss gilt als besonderer Ausschuss nach § 36a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Der Errichtungsausschuss legt dem Bundesversicherungsamt spätestens am 31. Oktober 2012 den Entwurf der Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vor.


§ 9 Haushaltsplan 2013



(1) Für das Haushaltsjahr 2013 wird der Haushaltsplan der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom Vorstand des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung getrennt für die Versicherungszweige landwirtschaftliche Unfallversicherung, Alterssicherung der Landwirte, landwirtschaftliche Krankenversicherung und landwirtschaftliche Pflegeversicherung aufgestellt. Die Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung stellt ihn fest.

(2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung hat sicherzustellen, dass die Kosten, die für die Erfüllung von Aufgaben mehrerer oder aller Versicherungszweige entstehen, auf die Versicherungszweige landwirtschaftliche Unfallversicherung, landwirtschaftliche Krankenversicherung und Alterssicherung der Landwirte durch geeignete Verfahren sachgerecht verteilt werden (Kostenverteilungsschlüssel).

(3) Der Haushaltsplan der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Der vom Vorstand des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung aufgestellte Haushaltsplan ist spätestens am 1. Oktober 2012 dem Bundesversicherungsamt vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung des Haushaltsplans auch für einzelne Ansätze versagen, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstoßen wird, die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet wird oder die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind; die Besonderheiten des Versicherungsträgers sind hierbei zu berücksichtigen.