§ 1 Sachkundeprüfung
- 1.
- fachliche Grundlagen:
- a)
- rechtliche Grundlagen für die Finanzanlagenvermittlung und Finanzanlagenberatung,
- b)
- steuerliche Behandlung der Finanzanlagen,
- c)
- offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und die Möglichkeiten der staatlichen Förderung,
- d)
- geschlossene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- e)
- Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes;
- 2.
- Kundenberatung:
- a)
- Erstellung von Kundenprofilen und Bedarfsermittlung,
- b)
- Lösungsmöglichkeiten,
- c)
- Produktdarstellung und Information.
(2) Die Einzelheiten der inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der
Anlage 1.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 3 FinVermV Verfahren (vom 20.04.2023) ... Teils voraus. (2) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Sachgebiete. Sie sind anhand praxisbezogener Aufgaben und in einem ... ein Prüfling geprüft. Dieser Prüfungsteil umfasst die Kundenberatung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und wird als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt. Der ...
Zitat in folgenden NormenVerordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 02.05.2012 BGBl. I S. 1006
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1205
Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1434
Artikel 1 2. FinVermVÄndV ... und Beratungsgespräche und sonstiger elektronischer Kommunikation". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Sachkundeprüfung (1) ... Kommunikation". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „ § 1 Sachkundeprüfung (1) Gegenstand der Sachkundeprüfung nach § 34f Absatz ... Sätze ersetzt: „Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Sachgebiete. Sie sind anhand praxisbezogener Aufgaben und in einem ausgewogenen ... jeweils ein Prüfling geprüft. Dieser Prüfungsteil umfasst die Kundenberatung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und wird als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt. Der Prüfling ...
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