In der Zuchtregisterordnung ist zu regeln,
- 1.
- dass die im Zuchtregister einzutragenden Zuchttiere einschließlich der als Eltern von Endprodukten vorgesehenen Tiere innerhalb bestimmter Fristen gekennzeichnet werden;
- 2.
- dass die Deck- oder Besamungsdaten und die Abkalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten der Tiere nach Nummer 1 innerhalb bestimmter Fristen vermerkt werden;
- 3.
- dass in den dem Zuchtprogramm angeschlossenen Betrieben als Grundlage für die Eintragung in das Zuchtregister
- a)
- Aufzeichnungen über
- aa)
- die Kennzeichen,
- bb)
- die Abstammung und
- cc)
- die Deck- oder Besamungsdaten und die Abkalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten der Zuchttiere,
- b)
- bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, zusätzlich Aufzeichnungen über
- aa)
- die genetischen Eltern, das Empfängertier und den Embryo,
- bb)
- den Zeitpunkt der Besamung,
- cc)
- die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertragung des Embryos und
- dd)
- den Namen und die Anschrift der Embryotransfereinrichtung
vorgenommen werden und
- 4.
- wie die Abstammung überprüft wird.