(1) Das Zuchtregister muss für jedes eingetragene Zuchttier mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
- den Namen und die Anschrift des Besitzers,
- 2.
- das Geburtsdatum des Zuchttieres, es sei denn, dass es im Falle des Absatzes 3 Satz 3 nicht bekannt ist,
- 3.
- das Geschlecht des Zuchttieres,
- 4.
- das Kennzeichen des Zuchttieres,
- 5.
- die Kennzeichen der Eltern des Zuchttieres, es sei denn, dass diese im Falle des Absatzes 3 Satz 3 nicht bekannt sind,
- 6.
- bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, die genetischen Eltern und deren Blutgruppen,
- 7.
- bei den im Zuchtprogramm verwendeten Zuchttieren das Ergebnis der Leistungsprüfungen, bei den zur Erzeugung von Endprodukten bestimmten Tieren den Ort und den Zeitpunkt des letzten Stichprobentests,
- 8.
- den Zeitpunkt und, soweit bekannt, die Ursache des Abgangs und
- 9.
- das Datum der ausgestellten Herkunftsbescheinigungen.
(2) Das Zuchtregister kann die Form eines Buches, eines Verzeichnisses, einer Kartei oder eines anderen geordneten Informationsträgers haben.
(3) Das Zuchtregister kann bei der Zuchtorganisation selbst oder in ihrem Auftrag bei einer Einrichtung für Datenverarbeitung geführt werden. Führt eine Zuchtorganisation mehrere Zuchtprogramme durch, so hat sie für jedes Zuchtprogramm ein besonderes Zuchtregister zu führen. Sieht die Zuchtregisterordnung vor, dass auch Zuchttiere, deren Geburtsdatum oder deren Eltern nicht bekannt sind, in das Zuchtregister eingetragen werden, so ist für diese Tiere eine besondere Abteilung anzulegen.