Bis zum 16. Juni 2002 müssen Zuchtorganisationen auf dem Gebiet der Pferdezucht ihr nach §
1a dieser Verordnung und Zuchtorganisationen auf dem Gebiet der Rinderzucht ihr nach §
1b dieser Verordnung geändertes Zuchtprogramm mit Zuchtbuchordnung der für die Anerkennung zuständigen Behörde zur Genehmigung vorlegen.