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Artikel 5 - Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften (5. PBefRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. November 2007 PBefGKostV § 4, Anlage

Die Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 15. August 2001 (BGBl. I S. 2168), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. August 2004 (BGBl. I S. 2169), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrags, jedoch mindestens 30 Euro."

2.
Die Anlage erhält die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.

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Zitierungen von Artikel 5 Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 5. PBefRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. PBefRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 5. PBefRÄndV zu Artikel 5
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen
V. v. 04.05.2012 BGBl. I S. 1042
Artikel 1 1. PBefGKostVÄndV
... mit Kraftfahrzeugen vom 15. August 2001 (BGBl. I S. 2168), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2569) geändert worden ist, wird wie folgt ...