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§ 3 - ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung (ÖLGKontrollStZulV)

§ 3 Antragsinhalt



(1) Dem Antrag auf Zulassung als Kontrollstelle sind alle zur Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 27 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 967/2008 (ABl. L 264 vom 3.10.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der §§ 4 bis 11 beizufügen.

(2) Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, dass die Kontrollstelle sich zur Durchführung der Kontrollen nach Maßgabe der §§ 5 bis 10 verpflichtet.