Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.08.2023 aufgehoben
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§ 9 - ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung (ÖLGKontrollStZulV)

§ 9 Kontrollbesuche


§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Mit dem Antrag ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Verfahrensanweisung der Kontrollstelle zur Durchführung der Erst- und Folgekontrollbesuche vorzulegen.

(2) Vereinbarte Kontrolltermine sind in der Unternehmensakte zu dokumentieren und dürfen nur aus wichtigem Grund geändert werden. Kann ein vereinbarter Kontrolltermin von der Kontrollstelle oder dem Unternehmer, bei dem die Kontrolle vorgesehen ist, nicht eingehalten werden, so sind die Gründe von der Kontrollstelle in den Unterlagen nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Kontrollstelle vereinbart zeitnah einen neuen Termin. Teilprüfungen ist der Vorrang zu geben.

(3) Bei unangekündigten Kontrollen werden Prüfungen so weit wie möglich durchgeführt. Der für die Betriebseinheit verantwortliche Unternehmer oder sein Bevollmächtigter soll die Kontrolle begleiten, um die erforderlichen Auskünfte erteilen zu können.

(4) Über jeden Kontrolltermin und seine Änderung ist die zuständige Landesbehörde von der Kontrollstelle unverzüglich zu informieren, soweit dies von der zuständigen Landesbehörde gefordert wird.

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Zitierungen von § 9 ÖLGKontrollStZulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ÖLGKontrollStZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖLGKontrollStZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ÖLGKontrollStZulV Antragsinhalt
... in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der §§ 4 bis 11 beizufügen. (2) Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, dass ... die Kontrollstelle sich zur Durchführung der Kontrollen nach Maßgabe der §§ 5 bis 10 ...
§ 16 ÖLGKontrollStZulV Übergangsvorschrift
... nach § 8, d) zur Durchführung von Kontrollbesuchen nach § 9 und e) zum Maßnahmenkatalog nach § ...


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