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§ 12 - ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung (ÖLGKontrollStZulV)

§ 12 Zulassung


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Entscheidung über den Antrag der Kontrollstelle ergeht durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid.

(2) Die Zulassung wird der Kontrollstelle entsprechend ihrem Antrag und ihrer im Antrag dargestellten personellen und technischen Ausstattung sowie dem vorgelegten Standardkontrollverfahren für einen oder mehrere der in § 2 genannten Kontrollbereiche erteilt.

(3) Im Zulassungsbescheid werden die für einen oder mehrere Kontrollbereiche im Sinne des Absatzes 2 verantwortlichen Personen und ihre Vertreter bezeichnet. Die für einen Kontrollbereich bezeichneten verantwortlichen Personen dürfen nur in demjenigen tätig werden, der im Zulassungsbescheid für sie zugelassen ist.

(4) Der Antragsteller sowie die zugelassene Kontrollstelle haben die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten, wenn

1.
sich wesentliche Tatbestände, die die Zulassungsvoraussetzungen betreffen, ändern oder

2.
eine Änderung hinsichtlich der für die Kontrolle verantwortlichen Personen oder hinsichtlich ihres Tätigkeitsbereichs eintritt.

(5) Die zugelassene Kontrollstelle hat den zuständigen Landesbehörden und der Bundesanstalt bis zum 15. Februar eines Kalenderjahres einen Nachweis vorzulegen, dass die Kontrollbefähigung der für die Kontrolle verantwortlichen Personen nach Anlage 4 Nummer 4 im Vorjahr aufrechterhalten worden ist. Ist einer für die Kontrolle verantwortlichen Person die Durchführung der erforderlichen Anzahl an Kontrollen in einem Jahr nicht möglich gewesen, ist der Bundesanstalt nachzuweisen und den zuständigen Landesbehörden mitzuteilen, wie die Kontrollbefähigung auf andere Weise aufrechterhalten wird.

(6) Nach Zulassung einer Kontrollstelle erfolgt die Zulassung weiterer für die Kontrolle vorgesehener Personen oder der Änderung des Tätigkeitsumfangs der für die Kontrolle vorgesehenen Personen von der Bundesanstalt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid. Das Ausscheiden von für die Kontrolle vorgesehenen Personen wird ebenfalls durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid festgestellt.


Text in der Fassung des Artikels 144 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017

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Frühere Fassungen von § 12 ÖLGKontrollStZulV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 144 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 12 ÖLGKontrollStZulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 ÖLGKontrollStZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖLGKontrollStZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 ÖLGKontrollStZulV Verfahrensvorschriften
... der Zulassung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten, über einen Antrag nach § 12 Absatz 6 Satz 1 innerhalb einer Frist von vier Wochen, jeweils nach Zugang der vollständigen ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung (ÖLG-DV)
Artikel 1 V. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 206
§ 21 ÖLG-DV Übergangsvorschrift
... Im Falle einer am 3. August 2023 bestehenden, auf der Grundlage des § 12 der ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung vom 7. Mai 2012 (BGBl. I S. 1044), die durch Artikel 144 des Gesetzes vom 29. März 2017 ... Frist verlangen. (2) Eine Kontrollstelle, die bis zum 2. August 2023 nach § 12 der ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung vom 7. Mai 2012 (BGBl. I S. 1044), die durch Artikel 144 des Gesetzes vom 29. März 2017 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 144 SchriftVG Änderung der ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung
... elektronischer Form" durch das Wort „elektronisch" ersetzt. 2. In § 12 Absatz 1 und 6 werden jeweils nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder ...


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