Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.11.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 1 - Verwaltungsdatenverwendungsgesetz (VwDVG)

G. v. 31.10.2003 BGBl. I S. 2149; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480
Geltung ab 06.11.2003 bis 31.03.2011; FNA: 29-32 Statistik
| |

§ 1 Allgemeine Bestimmungen



(1) Die Finanzbehörden und die Bundesagentur für Arbeit übermitteln dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder monatlich für Zwecke der Wirtschaftsstatistiken einschließlich des Statistikregisters und für die Zusammenführung von Daten nach § 13a des Bundesstatistikgesetzes die bei ihnen vorhandenen Daten nach Maßgabe der §§ 2 und 3.

(2) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die übermittelten Daten nur verwenden

1.
für Untersuchungen, ob die Daten zur Erstellung der in den §§ 2 und 3 genannten Wirtschaftsstatistiken und zur Führung des Statistikregisters geeignet sind,

2.
nach Maßgabe der §§ 2 und 3 für die dort bezeichneten Zwecke, soweit die Untersuchungen die Eignung der Daten belegen,

3.
für die Zusammenführung von Daten nach § 13a des Bundesstatistikgesetzes.

(3) Für Untersuchungen nach Absatz 2 Nr. 1 dürfen die übermittelten Daten mit Angaben aus statistischen Erhebungen und mit Angaben aus dem Statistikregister abgeglichen werden.

Anzeige


 

Zitierungen von § 1 VwDVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VwDVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VwDVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 VwDVG Verordnungsermächtigung
... auszusetzen, soweit festgestellt wird, dass die übermittelten Daten für die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 genannten Zwecke nicht verwendbar ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
Artikel 1 StatRVereuAnpG Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
... Nr. 5 und in § 3 Abs. 2 Nr. 3 werden jeweils die Wörter „der Auswertung nach § 1 Abs. 3 und" gestrichen.  ...