Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Teil 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik und zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik (KautVerfMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.05.2012 BGBl. I S. 1168 (Nr. 23); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 151
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 806-22-1-75 Berufliche Bildung
|

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik und Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Struktur der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen

1.
Formteile,

2.
Halbzeuge,

3.
Mehrschichtkautschukteile,

4.
Compound- und Masterbatchherstellung,

5.
Bauteile,

6.
Faserverbundtechnologie,

7.
Kunststofffenster.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik und zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von polymeren Werkstoffen, Zuschlag- und Hilfsstoffen,

2.
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

3.
Messen, Steuern, Regeln,

4.
Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen zur Be- und Verarbeitung von polymeren Werkstoffen,

5.
Warten und Instandhalten von Betriebsmitteln,

6.
Fertigungsplanung und -steuerung:

6.1
Fertigungsplanung,

6.2
Sicherstellen der Fertigungsvoraussetzungen,

6.3
Fertigungssteuerung,

7.
Vertiefungsphase;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Formteile:

1.
Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Formteilen,

2.
Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik:

2.1
Automatisierungstechnik,

2.2
Pneumatik und Hydraulik,

2.3
Bedienen automatisierter Anlagen,

3.
Aufbereiten polymerer Werkstoffe zur Herstellung von Formteilen,

4.
Handhaben von Betriebsmitteln zur Herstellung von Formteilen,

5.
Be- und Nachbearbeiten von Formteilen;

Abschnitt C

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Halbzeuge:

1.
Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Halbzeugen,

2.
Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik:

2.1
Automatisierungstechnik,

2.2
Pneumatik und Hydraulik,

2.3
Bedienen automatisierter Anlagen,

3.
Aufbereiten polymerer Werkstoffe zur Herstellung von Halbzeugen,

4.
Handhaben von Betriebsmitteln zur Herstellung von Halbzeugen,

5.
Be- und Nachbearbeiten von Halbzeugen;

Abschnitt D

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Mehrschichtkautschukteile:

1.
Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Mehrschichtkautschukteilen,

2.
Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik:

2.1
Automatisierungstechnik,

2.2
Pneumatik und Hydraulik,

2.3
Bedienen automatisierter Anlagen,

3.
Aufbereiten polymerer Werkstoffe und Festigkeitsträger zur Herstellung von Mehrschichtkautschukteilen,

4.
Handhaben von Betriebsmitteln zur Herstellung von Mehrschichtkautschukteilen,

5.
Be- und Nachbearbeiten von Mehrschichtkautschukteilen;

Abschnitt E

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Compound- und Masterbatchherstellung:

1.
Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Compounds und Masterbatches,

2.
Aufbereiten polymerer Werkstoffe,

3.
Anwenden von Prüfverfahren,

4.
Durchführen von Maßnahmen zum werkstofflichen Recycling;

Abschnitt F

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bauteile:

1.
Fügen, Montieren und Demontieren von Rohrleitungssystemen, Bauteilen und Baugruppen,

2.
Be- und Nachbearbeiten von Rohrleitungssystemen, Bauteilen und Baugruppen,

3.
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen;

Abschnitt G

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Faserverbundtechnologie:

1.
Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Faserverbundbauteilen,

2.
Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik:

2.1
Automatisierungstechnik,

2.2
Bedienen automatisierter Anlagen,

3.
Handhaben von polymeren Werkstoffen, Fasermaterialien, Stütz- und Hilfsstoffen,

4.
Fügen, Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen aus Faserverbundwerkstoffen,

5.
Be- und Nachbearbeiten von Bauteilen und Baugruppen aus Faserverbundwerkstoffen,

6.
Handhaben von Werkzeugen und Vorrichtungen,

7.
Anwenden von Prüfverfahren;

Abschnitt H

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststofffenster:

1.
Fügen, Montieren und Demontieren von Fenster-, Tür- und Fassadenelementen,

2.
Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik,

3.
Be- und Nachbearbeiten von Fenster-, Tür- und Fassadenelementen,

4.
Anwenden von Prüfverfahren;

Abschnitt I

Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

6.
Betriebliche und technische Kommunikation, Datenschutz,

7.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse.


§ 5 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 33 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.