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§ 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen (ArbMaFAAusbV k.a.Abk.)

V. v. 24.05.2012 BGBl. I S. 1206 (Nr. 23)
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 806-22-1-76 Berufliche Bildung

§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert drei Jahre.

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