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Anlage 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen (ArbMaFAAusbV k.a.Abk.)

V. v. 24.05.2012 BGBl. I S. 1206 (Nr. 23)
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 806-22-1-76 Berufliche Bildung

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen - Sachliche Gliederung -


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Kundenorientierte Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
 
1.1Adressaten- und situationsgerechte
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.1)
a) eigene Rolle als Dienstleister und die kommunikativen Anforde-
rungen im Kundenkontakt verstehen
b) Grundsätze der Kommunikation, Argumentationsstrategien und
Gesprächstechniken adressaten- und situationsgerecht anwen-
den
c) Wertschätzung und Vertrauensbildung als Grundlage erfolg-
reicher Kommunikation begreifen und umsetzen
d) Informationen aufbereiten und adressatengerecht kommunizie-
ren
e) Kritik konstruktiv annehmen und äußern
1.2Klärung des Kundenanliegens
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.2)
a) Anliegen und unterschiedliche Lebenslagen von Kunden erken-
nen und darauf angemessen reagieren
b) Möglichkeiten der Aufgabenerledigung den Kunden nachvoll-
ziehbar aufzeigen
c) aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesent-
lichen Sachverhalt ermitteln, Lösungsvorschläge entwickeln
und weitere Handlungsschritte einleiten
1.3Konfliktmanagement
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.3)
a) Konflikte erkennen, analysieren, versachlichen und dabei emo-
tionale Momente berücksichtigen
b) Konfliktlösungsstrategien anwenden
2Rechtsanwendungen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
a) Rechtsgrundlagen bei der Wahrnehmung der Fachaufgaben
anwenden; sich in neues Recht einarbeiten
b) Sachverhalte unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und
Rechtsfolgen feststellen
c) Rechtsfolgen bei der Erteilung von Auskünften beachten
d) Bearbeitungsreife von Vorgängen herstellen und Vorgänge ab-
schließend bearbeiten oder weiterleiten
e) Bescheide erlassen
f) Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten der
Fehlerbeseitigung prüfen
g) Rechtsbehelfe hinsichtlich Form- und Fristeinhaltung prüfen,
zur Niederschrift aufnehmen und weiterleiten
h) bei Leistungsmissbrauch und Ordnungswidrigkeiten erforder-
liche Maßnahmen veranlassen
3Dienstleistungen des Arbeitsmarkt-
ausgleichs und der sozialen Siche-
rung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
 
3.1Anliegensteuerung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.1)
a) bei Anträgen, Anzeigen und Erklärungen die örtliche und sach-
liche Zuständigkeit prüfen, Anliegen weiterleiten
b) Anliegen abschließend klären
c) Geschäftsprozesse kundenorientiert einleiten
3.2Beratung und Vermittlung sowie
Integration
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.2)
a) Kunden über das Beratungs- und Vermittlungsangebot und die
entsprechenden Dienstleistungen informieren, Handlungsmög-
lichkeiten aufzeigen und dabei besondere Personengruppen
berücksichtigen
b) Kunden über das Verfahren der Vermittlung sowie dessen
rechtliche Auswirkungen informieren
c) Kunden bei der Nutzung von Möglichkeiten zur Selbstinforma-
tion unterstützen
d) Unterlagen vorbereiten, Kundendaten erfassen, Kunden über
Formen ihrer Mitwirkung informieren
3.3Leistungen zur Förderung des
Arbeitsmarktausgleichs
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.3)
a) Kunden arbeitsmarktpolitische Ziele der Leistungen zur Förde-
rung des Arbeitsmarktausgleichs erläutern
b) Antragsformulare vorbereiten und Kunden den Verfahrensab-
lauf darstellen
c) allgemeine Anspruchs- und Fördervoraussetzungen prüfen
d) über Anträge entscheiden
e) Zahlungen veranlassen und gegenüber den Kunden begründen
3.4Leistungen der sozialen Sicherung
nach dem Dritten Buch Sozialge-
setzbuch
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.4)
a) Kunden über Bedeutung und Zielsetzung von Leistungen der
sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
informieren
b) Ansprüche prüfen, leistungsbeeinflussende Tatbestände fest-
stellen
c) über Anträge entscheiden
d) sich in dokumentierte Fälle einarbeiten, Bestandsarbeiten aus-
führen
3.5Leistungen der sozialen Sicherung
nach dem Zweiten Buch Sozialge-
setzbuch sowie Auftragsleistungen
nach dem Steuer- und Sozialrecht
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.5)
a) Kunden über Bedeutung und Zielsetzung von Leistungen der
sozialen Sicherung nach Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie
des Familienleistungsausgleichs informieren
b) Ansprüche prüfen, leistungsbeeinflussende Tatbestände fest-
stellen
c) über Anträge entscheiden
4Interne Dienstleistungen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
 
4.1Personalsachbearbeitung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.1)
a) Personalangelegenheiten bearbeiten und dabei arbeits- und
sozialrechtliche Bestimmungen sowie tarifliche und betriebliche
Regelungen anwenden
b) Beteiligungsrechte beachten
c) Auskünfte zu Personalangelegenheiten erteilen
d) Maßnahmen der Personalrekrutierung, Personalentwicklung
und Qualifizierung administrativ bearbeiten
4.2Controlling und Finanzen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.2)
a) Zweck, Zustandekommen und Gliederung des Haushaltes be-
schreiben sowie Rechts- und Verfahrensvorschriften zur Haus-
haltsführung anwenden
b) Finanzierungsquellen des Ausbildungsbetriebes unterscheiden
c) Buchungs- und Zahlungssysteme anwenden
d) Controlling als Informations- und Steuerungsinstrument begrei-
fen und das eigene Handeln an geschäftspolitischen Zielen,
insbesondere an Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit, ausrichten
e) Zweck und Aufbau der Kosten- und Leistungsrechnung im Aus-
bildungsbetrieb begreifen


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
 
1.1Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben
und Organisationsstruktur
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.1)
a) Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen
Sicherung erfassen
b) Rechtsformen und Kernaufgaben von Ausbildungsbetrieben
unterscheiden
c) Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Institutio-
nen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
berücksichtigen
d) Bedeutung, Gliederung, Zusammensetzung und Aufgaben der
zuständigen Organe unterscheiden
e) Aufbau- und Ablauforganisation beachten
1.2Organisationsziele, Qualitäts- und
Prozessmanagement
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.2)
a) Organisationsziele und Geschäftsprozesse berücksichtigen
b) Bedeutung von Qualitätssicherung und Kundenzufriedenheit
erkennen
c) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards
und wirtschaftlichem Ressourceneinsatz reflektieren und kun-
denorientiert gestalten
d) Datenqualität sicherstellen
1.3Markt- und Wettbewerbssituation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.3)
a) Stellung des Ausbildungsbetriebes im Wettbewerb mit anderen
Marktteilnehmern beachten und das Handeln danach ausrich-
ten
b) Marketing als Wettbewerbsfaktor und Element der Kunden-
orientierung bewerten und Maßnahmen der Öffentlichkeits-
arbeit zielgruppenorientiert einsetzen
1.4Berufsbildung, arbeits-, sozial-
sowie tarif- und dienstrechtliche
Vorschriften
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.4)
a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen
und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
b) betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
vergleichen
c) gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen
beachten
d) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte personalvertretungs-
rechtlicher Organe nutzen
e) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung verstehen
f) Bedeutung des lebenslangen Lernens für die berufliche und
persönliche Entwicklung sowie die beruflichen Aufstiegs- und
Weiterentwicklungsmöglichkeiten begreifen
1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.5)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) Maßnahmen zur Stressbewältigung anwenden
c) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
d) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden;
Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen
zur Brandbekämpfung ergreifen
1.6Umweltschutz und nachhaltiges
Handeln
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.6)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-
nenden Entsorgung zuführen
2Arbeitsorganisation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
 
2.1Arbeits- und Selbstorganisation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2.1)
a) Lernformen der beruflichen Bildung und Lernstrategien anwen-
den
b) Arbeits- und Organisationsmittel effektiv und effizient nutzen
c) Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz-
gestaltung nutzen
d) Instrumente der Projektarbeit anwenden
e) die eigene Arbeit systematisch und qualitätsbewusst planen,
durchführen und kontrollieren
2.2Teamarbeit und Kooperation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2.2)
a) Aufgaben im Team planen, durchführen und reflektieren
b) Informationen über Arbeitsergebnisse austauschen und nutzen
c) interne Informationsprozesse teamübergreifend gestalten
2.3Interkulturelle Kompetenz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2.3)
a) kulturelle Hintergründe und sozioökonomische Situationen be-
rücksichtigen
b) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
c) einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen
2.4Informations- und Kommunikations-
systeme
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2.4)
a) Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden
b) Informations- und Kommunikationssysteme adressatengerecht
einsetzen
c) Informationsquellen zielgerichtet und sachgerecht auswählen,
auswerten und Ergebnisse aufbereiten
2.5Datenschutz und Datensicherheit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2.5)
a) gesetzliche und betriebliche Vorschriften des Datenschutzes,
insbesondere hinsichtlich der Sozialdaten, einhalten
b) betriebliche Vorschriften der Datensicherheit einhalten




 

Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 ArbMaFAAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbMaFAAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ArbMaFAAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1 , Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche ...