Das
Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 113 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Absatz 3 Satz 1 gilt nicht für Berechtigte, die Inhaber
- 1.
- einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Blauen Karte EU nach der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17) oder
- 2.
- einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes
sind oder waren, und deren Hinterbliebene."
- 2.
- Dem § 114 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Berechtigte, die Inhaber
- 1.
- einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Blauen Karte EU nach der Richtlinie 2009/50/EG oder
- 2.
- einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes
sind oder waren, und deren Hinterbliebene."
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583