§ 3 - Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und der Museumsstiftung Post und Telekommunikation (BDGPNEDV)

V. v. 25.05.2012 BGBl. I S. 1238 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2575
Geltung ab 12.06.2012; FNA: 2031-4-32 Disziplinarrecht
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§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 3 ändert mWv. 12. Juni 2012 BDGBAPostV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 28. Juni 1996 (BGBl. I S. 921), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Juni 2012.



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