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I. - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern (BMIWidAnO k.a.Abk.)

A. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1279 (Nr. 26); aufgehoben durch § 4 A. v. 27.12.2016 BGBl. I S. 3453
Geltung ab 16.05.2012; FNA: 2030-14-186 Beamte
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I. Erlass von Widerspruchsbescheiden



Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,

1.
dem Statistischen Bundesamt,

2.
dem Bundesamt für Verfassungsschutz,

3.
dem Bundeskriminalamt,

4.
der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,

5.
dem Bundesverwaltungsamt,

6.
dem Bundesamt für Kartographie und Geodäsie,

7.
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,

8.
dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,

9.
der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,

10.
dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,

11.
der Bundeszentrale für politische Bildung,

12.
dem Bundespolizeipräsidium, den Bundespolizeidirektionen und der Bundespolizeiakademie,

13.
der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben,

14.
dem Bundesinstitut für Sportwissenschaft,

15.
dem Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern und

16.
dem Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung,

soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die mit dem Widerspruch angefochtene Maßnahme getroffen oder sie die Vornahme der Maßnahme abgelehnt haben.

Dem Bundesministerium des Innern bleibt die Entscheidung über Widersprüche vorbehalten, wenn die Behördenleiterin oder der Behördenleiter selbst betroffen ist.

In Fällen von Widersprüchen im Zusammenhang mit Abänderungsanträgen bei dienstlichen Beurteilungen entscheiden die genannten Behörden nur für die Beamtinnen und Beamten, für die ihnen die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung gemäß der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern in der jeweils gültigen Fassung übertragen worden ist.