§
1 der
Ferienreiseverordnung vom
13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel
7 der Verordnung vom
5. August 2009 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger dürfen auf den in Absatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330 der
Straßenverkehrs-Ordnung) und den in Absatz 3 genannten Bundesstraßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht verkehren."
- 2.
- In Absatz 2 wird die Tabelle wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird die Spalte „Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:
„von Anschlussstelle Erfurt-Vieselbach bis zur Anschlussstelle Hermsdorf-Ost".
- b)
- In Nummer 8 wird die Spalte „Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:
„von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München-Obermenzing und von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall".
V. v. 13.06.2013 BGBl. I S. 1577