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Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (46. StVRÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund
- -
- des § 5b Absatz 3 sowie des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c und f, Nummer 14, 18 und des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 5b Absatz 3 und § 6 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) und § 26a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
- -
- des § 6 Absatz 1 Nummer 5b, 15 in Verbindung mit Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), § 6 Absatz 1 und 2a zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 StVO § 2, § 3, § 5, § 6, § 7, § 7a (neu), § 8, § 9, § 9a, § 10, § 12, § 13, § 15a, § 18, § 19, § 21, § 24, § 31, § 37, § 39, § 40, § 41, § 42, § 43, § 45, § 46, § 49, § 51, § 53, Anlage 1 (neu), Anlage 2 (neu), Anlage 3 (neu), Anlage 4 (neu)
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 2009 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei" allein angezeigt ist. Radfahrer dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen."
- 2.
- In § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „(Zeichen 330)" durch die Angabe „(Zeichen 330.1)" ersetzt.
- 3.
- In § 5 Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „verboten" durch das Wort „angeordnet" ersetzt.
- 4.
- § 6 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen; Satz 1 gilt nicht, wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zeichen 208, 308) anders geregelt ist." - 5.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „(Zeichen 330)" durch die Angabe „(Zeichen 330.1)" ersetzt und die Wörter „sowie Kraftfahrzeuge" gestrichen.
- b)
- Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a bis 3c eingefügt:„(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf den mittleren Fahrstreifen einordnen.(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei oder mehr Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge abweichend von dem Gebot, möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen."
- 6.
- Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt:
„§ 7a Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungsstreifen und Ausfädelungsstreifen(1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren.(2) Auf Autobahnen und anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Einfädelungsstreifen schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen.(3) Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, so darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht vorbeigefahren werden." - 7.
- Nach § 8 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:„(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig."
- 8.
- § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- und Einmündungsbereich folgen."
- 9.
- § 9a wird aufgehoben.
- 10.
- In § 10 Satz 1 werden
- a)
- die Angabe „(Zeichen 242 und 243)" durch die Angabe „(Zeichen 242.1 und 242.2)" und
- b)
- die Angabe „(Zeichen 325/326)" durch die Angabe „(Zeichen 325.1 und 325.2)"
- 11.
- § 12 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:„(1) Das Halten ist unzulässig- 1.
- an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
- 2.
- im Bereich von scharfen Kurven,
- 3.
- auf Einfädelungsstreifen und auf Ausfädelungsstreifen,
- 4.
- auf Bahnübergängen,
- 5.
- vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.(3) Das Parken ist unzulässig- 1.
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
- 2.
- wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
- 3.
- vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
- 4.
- über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 laufende Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
- 5.
- vor Bordsteinabsenkungen."
- 12.
- § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2) oder einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1 und 314.2) oder bei den Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben, ist das Halten und Parken nur erlaubt,
- 1.
- für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und
- 2.
- soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.
- 13.
- In § 15a Absatz 1 wird die Angabe „(Zeichen 330)" durch die Angabe „(Zeichen 330.1)" ersetzt.
- 14.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden
- aa)
- die Angabe „(Zeichen 330)" durch die Angabe „(Zeichen 330.1)" und
- bb)
- die Angabe „(Zeichen 331)" durch die Angabe „(Zeichen 331.1)"
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „(Zeichen 330)" durch die Angabe „(Zeichen 330.1)" ersetzt.
- 15.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 wird das Wort „Zusatzschild" durch das Wort „Zusatzzeichen" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Fahrzeugführer dürfen an Bahnübergängen (Zeichen 151, 156 bis einschließlich Kreuzungsstück von Eisenbahn und Straße) Kraftfahrzeuge nicht überholen."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 3 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- ccc)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- ein hörbares Signal wie ein Pfeifsignal des herannahenden Zuges ertönt."
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hat das rote Blinklicht oder das rote Lichtzeichen die Form eines Pfeiles, hat nur zu warten, wer in der Richtung des Pfeiles fahren will."
- c)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- d)
- Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die neuen Absätze 3 bis 6.
- 16.
- § 21 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „unter 7 Jahren" durch die Wörter „bis zum vollendeten siebten Lebensjahr" ersetzt.
- b)
- Folgende Sätze werden angefügt:
„Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes."
- 17.
- § 24 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend."
- 18.
- § 31 wird wie folgt gefasst:
„§ 31 Sport und Spiel(1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.(2) Durch das Zusatzzeichen
- wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen. Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnet sein. Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen."
- 19.
- § 37 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden
- aa)
- das Wort „Verkehrsschildern" durch das Wort „Verkehrszeichen" ersetzt und
- bb)
- folgender Satz angefügt:
„Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird."
- b)
- Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- Radfahrer haben die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend haben Radfahrer auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für Radfahrer zu beachten."
- c)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:„(5) Fahrzeugführer dürfen auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht halten."
- 20.
- § 39 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 2 bis 3 werden durch folgende Absätze ersetzt:„(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.(3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind in der Regel unmittelbar unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.(4) Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.(5) Auch Markierungen und markierte Radverkehrsführungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten (§ 45 Absatz 1d) Geschäftsbereichen können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.(6) Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. Sie gelten auch, während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor."
- b)
- Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 7.
- c)
- Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im einleitenden Satz werden das Wort „Verkehrsschildern" durch das Wort „Verkehrszeichen" und die Bildunterschrift „Radfahrer" durch „Radverkehr" ersetzt.
- bb)
- Bei der Bildunterschrift „Viehtrieb, Tiere" werden das Wort „Tiere" und das Komma gestrichen.
- cc)
- Folgendes Sinnbild wird angefügt:
- Gespannfuhrwerke".
- d)
- Nach dem neuen Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:„(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder „Viehtrieb" und „Reiter" und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet werden:
- ".
- 21.
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- § 40 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3 Absatz 1)."
- b)
- In den Absätzen 2, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Zusatzschild" durch das Wort „Zusatzzeichen" ersetzt.
- c)
- Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:„(6) Allgemeine Gefahrzeichen ergeben sich aus Anlage 1 Abschnitt 1.(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang ergeben sich aus Anlage 1 Abschnitt 2."
- 22.
- Die §§ 41 und 42 werden wie folgt gefasst:
„§ 41 Vorschriftzeichen(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.
§ 42 Richtzeichen(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben." - 23.
- § 43 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Verkehrseinrichtungen sind rot-weiß gestreifte Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen. Verkehrseinrichtungen sind außerdem Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. § 39 Absatz 1 gilt entsprechend."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4. Die durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Straßenflächen darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren."
- 24.
- § 45 Absatz 3a wird aufgehoben.
- 25.
- § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4b wird die Angabe „Zeichen 290 und 292" durch die Angabe „Zeichen 290.1 und 290.2" ersetzt.
- b)
- Die Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
- „11.
- von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;".
- 26.
- § 49 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- bb)
- Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
- „7a.
- das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,".
- cc)
- In Nummer 9 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1, 2 Satz 1, 4 oder 5" durch die Angabe „§ 9 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3" ersetzt.
- dd)
- Die Nummer 9a wird gestrichen.
- ee)
- In Nummer 12 wird die Angabe „§ 12 Absatz 1, 1a, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6" durch die Angabe „§ 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6" ersetzt.
- ff)
- In Nummer 20 wird die Angabe „§ 21 Absatz 1 Satz 4, 1a, Absatz 2 oder 3" durch die Angabe „§ 21 Absatz 1 Satz 4, 1a, Absatz 2 oder 3 Satz 1 oder 2" ersetzt.
- gg)
- In Nummer 26 wird die Angabe „§ 31" durch die Angabe „§ 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,".
- bb)
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,".
- cc)
- Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- entgegen § 43 Absatz 2 und 3 Satz 2 durch Absperrgeräte abgesperrte Straßenflächen befährt oder".
- 27.
- § 51 wird wie folgt gefasst:
„§ 51 Besondere Kostenregelung
Die Kosten der Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 trägt abweichend von § 5b Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes derjenige, der die Aufstellung dieser Zeichen beantragt hat." - 28.
- § 53 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 3 bis 16 werden gestrichen.
- b)
- Der bisherige Absatz 17 wird neuer Absatz 3.
- c)
- Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:„(4) Zusatzzeichen zu Zeichen 220 (Anlage 2 laufende Nummer 9.1), durch die nach den bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften der Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden konnte, soweit in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger beschränkt ist, bleiben bis zum 31. Dezember 2010 gültig.(5) Die bisherigen Zeichen 150, 153, 353, 380, 381, 388, 389 bleiben bis zum 31. August 2019 gültig.(6) An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Radfahrer müssen Radfahrer bis zum 31. August 2012 weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger beachten."
- 29.
- Folgende Anlagen werden angefügt:
„Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7) Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen
1 | 2 | 3 |
lfd. Nr. | Zeichen | Erläuterungen |
Abschnitt 1 Allgemeine Gefahrzeichen (zu § 40 Absatz 6) | ||
1 | Zeichen 101 Gefahrstelle | Ein Zusatzzeichen kann die Gefahr näher bezeichnen. |
2 | Zeichen 102 Kreuzung oder Einmündung | Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts |
3 | Zeichen 103 Kurve | |
4 | Zeichen 105 Doppelkurve | |
5 | Zeichen 108 Gefälle | |
6 | Zeichen 110 Steigung | |
7 | Zeichen 112 Unebene Fahrbahn | |
8 | Zeichen 114 Schleuder- oder Rutschgefahr | Schleuder- oder Rutschgefahr bei Nässe oder Schmutz |
9 | Zeichen 117 Seitenwind | |
10 | Zeichen 120 Verengte Fahrbahn | |
11 | Zeichen 121 Einseitig verengte Fahrbahn | |
12 | Zeichen 123 Arbeitsstelle | |
13 | Zeichen 124 Stau | |
14 | Zeichen 125 Gegenverkehr | |
15 | Zeichen 131 Lichtzeichenanlage | |
16 | Zeichen 133 Fußgänger | |
17 | Zeichen 136 Kinder | |
18 | Zeichen 138 Radfahrer | |
19 | Zeichen 142 Wildwechsel | |
Abschnitt 2 Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang (zu § 40 Absatz 7) | ||
20 | Zeichen 151 Bahnübergang | |
21 | Zeichen 156 Bahnübergang mit dreistreifiger Bake | Bahnübergang mit dreistreifiger Bake etwa 240 m vor dem Bahnübergang. Die Angabe erheblich abweichender Abstände kann an der dreistreifigen, zweistreifigen und einstreifigen Bake oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern erfol- gen. |
22 | Zeichen 159 Zweistreifige Bake | Zweistreifige Bake etwa 160 m vor dem Bahnübergang |
23 | Zeichen 162 Einstreifige Bake | Einstreifige Bake etwa 80 m vor dem Bahnübergang |
- Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen
1 | 2 | 3 |
lfd. Nr. | Zeichen und Zusatzzeichen | Ge- oder Verbote Erläuterungen |
Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote | ||
1 | Zeichen 201 Andreaskreuz | Ge- oder Verbot 1. Fahrzeugführer müssen dem Schienenverkehr Vorrang ge- währen. 2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. 3. Fahrzeugführer dürfen vor und hinter diesem Zeichen a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m, b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m nicht parken. Erläuterung Das Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnüber- gang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstre- cke eine Spannung führende Fahrleitung hat. Ein Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeiles gilt. |
2 | Zeichen 205 Vorfahrt gewähren. | Ge- oder Verbot 1. Fahrzeugführer müssen Vorfahrt gewähren. 2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. Erläuterung Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Ein- mündung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzei- chen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein. |
2.1 | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer müssen Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr von links und rechts achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205. | |
2.2 | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer müssen der Schienenbahn Vorfahrt gewähren. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205. | |
3 | Zeichen 206 Halt. Vorfahrt gewähren. | Ge- oder Verbot 1. Fahrzeugführer müssen anhalten und Vorfahrt gewähren. 2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. Erläuterung Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhal- ten, wo die andere Straße zu übersehen ist. |
3.1 | Erläuterung Das Zusatzzeichen kündigt zusammen mit dem Zeichen 205 das Haltgebot in der angegebenen Entfernung an. | |
3.2 | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer müssen anhalten und Vorfahrt gewähren. Da- bei müssen sie auf Radverkehr von links und rechts achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 206. | |
zu 2 und 3 | Erläuterung Das Zusatzzeichen gibt zusammen mit den Zeichen 205 oder 206 den Verlauf der Vorfahrtstraße (abknickende Vorfahrt) bekannt. | |
4 | Zeichen 208 Vorrang des Gegenverkehrs | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer haben dem Gegenverkehr Vorrang zu gewäh- ren. |
Abschnitt 2 Vorgeschriebene Fahrtrichtungen | ||
zu 5 bis 7 | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung folgen. Erläuterung Andere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entspre- chend vorgeschrieben. | |
5 | Zeichen 209 Rechts | |
6 | Zeichen 211 Hier rechts | |
7 | Zeichen 214 Geradeaus oder rechts | |
8 | Zeichen 215 Kreisverkehr | Ge- oder Verbot 1. Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Fahrtrich- tung im Kreisverkehr rechts folgen. 2. Fahrzeugführer dürfen die Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren. 3. Sie dürfen innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn nicht halten. Erläuterung Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Mittel- insel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel und Fahrbahnbegrenzung über- fahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteil- nehmer ausgeschlossen ist. |
9 | Zeichen 220 Einbahnstraße | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeiles befahren. Erläuterung Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahr- bahn die Fahrtrichtung vor. |
9.1 | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer müssen beim Einbiegen und im Verlauf einer Einbahnstraße auf Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegen- richtung zugelassen ist. | |
Abschnitt 3 Vorgeschriebene Vorbeifahrt | ||
10 | Zeichen 222 Rechts vorbei | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Vorbeifahrt fol- gen. Erläuterung „Links vorbei" wird entsprechend vorgeschrieben. |
Abschnitt 4 Seitenstreifen als Fahrstreifen, Haltestellen und Taxenstände | ||
zu 11 bis 13 | Erläuterung Wird das Zeichen 223.1, 223.2 oder 223.3 für eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der Pfeile. | |
11 | Zeichen 223.1 Seitenstreifen befahren | Erläuterung Das Zeichen gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei; dieser ist dann wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren. |
11.1 | Erläuterung Das Zeichen 223.1 mit dem Zusatzzeichen kündigt die Auf- hebung der Anordnung an. | |
12 | Zeichen 223.2 Seitenstreifen nicht mehr befahren | Erläuterung Das Zeichen hebt die Freigabe des Seitenstreifens als Fahr- streifen auf. |
13 | Zeichen 223.3 Seitenstreifen räumen | Erläuterung Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an. |
14 | Zeichen 224 Haltestelle | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen nicht parken. Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle des Linienverkehrs und für Schulbusse. Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen „Schulbus" (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) auf einer gemeinsamen weißen Trägerfläche kennzeichnet eine Halte- stelle nur für Schulbusse. |
15 | Zeichen 229 Taxenstand | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen an Taxenständen nicht halten, ausge- nommen sind betriebsbereite Taxen. Erläuterung Die Länge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl der vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke auf- gestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waage- rechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkver- bote (Zeichen 299) gekennzeichnet. |
Abschnitt 5 Sonderwege | ||
16 | Zeichen 237 Radweg | Ge- oder Verbot 1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht). 2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen. 3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugfüh- rer Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Ge- schwindigkeit an den Radverkehr anpassen. |
17 | Zeichen 238 Reitweg | Ge- oder Verbot 1. Reiter und Führer eines Pferdes dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den Reitweg benutzen (Reitwegbenut- zungspflicht). 2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen. 3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Reitweges erlaubt, müssen Fahrzeugfüh- rer auf Reiter Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Reitverkehr anpassen. |
18 | Zeichen 239 Gehweg | Ge- oder Verbot 1. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Gehweg nur benut- zen, soweit dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist. 2. Fahrzeugführer müssen in diesem Fall auf Fußgänger Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den Fuß- gängerverkehr anpassen. Fußgänger dürfen weder gefähr- det noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Fahr- zeugführer warten. Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1), wo eine Klarstellung notwendig ist. |
19 | Zeichen 240 Gemeinsamer Geh- und Radweg | Ge- oder Verbot 1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbe- nutzungspflicht). 2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen. 3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radweges er- laubt, müssen Fahrzeugführer auf Fußgänger und Radfah- rer Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls müssen alle die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1). |
20 | Zeichen 241 Getrennter Rad- und Gehweg | Ge- oder Verbot 1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den Radweg des getrennten Rad- und Gehweges benutzen (Radwegbenutzungspflicht). 2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen. 3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer auf Fußgänger und Radfahrer Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls müssen alle die Ge- schwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1). |
21 | Zeichen 242.1 Beginn eines Fußgängerbereichs | Ge- oder Verbot 1. Andere Verkehrteilnehmer dürfen den Fußgängerbereich nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen angezeigt. 2. Fahrzeugführer müssen in diesem Fall auf Fußgänger Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Fußgänger dürfen weder ge- fährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Fahr- zeugführer warten. |
22 | Zeichen 242.2 Ende eines Fußgängerbereichs | |
23 | Zeichen 244.1 Beginn einer Fahrradstraße | Ge- oder Verbot 1. Andere Fahrzeugführer dürfen Fahrradstraßen nicht benut- zen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen angezeigt. 2. Alle Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit einer Ge- schwindigkeit von 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugführer die Geschwindigkeit weiter verringern. Erläuterung 1. Das nebeneinander Fahren mit Fahrrädern ist erlaubt. 2. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbe- nutzung und über die Vorfahrt. |
24 | Zeichen 244.2 Ende einer Fahrradstraße | |
25 | Zeichen 245 Bussonderfahrstreifen | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen auf Bussonderfahrstreifen mit anderen Fahrzeugen als mit Omnibussen des Linienverkehrs sowie den nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus- Schild zu kennzeichnenden Fahrzeugen des Schüler- und Behindertenverkehrs nicht fahren. Erläuterung 1. Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrrädern und Bussen im Gelegenheitsverkehr darf der Sonderfahrstreifen nur be- fahren werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist. 2. Taxen dürfen an Bushaltestellen (Zeichen 224) zum sofor- tigen Ein- und Aussteigen von Fahrgästen halten. |
Abschnitt 6 Verkehrsverbote | ||
26 | Ge- oder Verbot Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem jeweils in Spalte 2 angegebenen Inhalt. Erläuterung Für die Zeichen 250 bis 259 gilt: 1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Abs. 7 können andere Verkehrsarten verboten wer- den. 2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild vereinigt sein. | |
27 | Erläuterung Ist auf einem Zusatzzeichen ein Gewicht, wie „7,5 t", angege- ben, gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet. | |
28 | Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art | Erläuterung 1. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Abs. 2 auch nicht für Führer von Pferden sowie Trei- ber und Führer von Vieh. 2. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden. |
29 | Zeichen 251 Verbot für Kraftwagen | Erläuterung Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahr- zeuge |
30 | Zeichen 253 Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t | Erläuterung Verbot gilt für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt- gewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zug- maschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. |
30.1 | Erläuterung 1. Diese nur mit Zeichen 253 zulässige Kombination be- schränkt das Verkehrsverbot auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t. Durchgangsverkehr liegt nicht vor, so- weit die jeweilige Fahrt a) dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen wird, zu erreichen oder zu verlassen, b) dem Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb eines Umkreises von 75 km, gerechnet in der Luftlinie vom Mittelpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Be- ladeortes des jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt), dient; dabei gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittel- punkt innerhalb des Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder c) mit in § 1 Abs. 2 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge bezeichneten Fahrzeugen durchgeführt wird. 2. Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 421, 442, 454 bis 459 oder Zeichen 460 und 466) durchgeführt wird, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen. | |
31 | Zeichen 254 Verbot für Fahrräder | |
32 | Zeichen 255 Verbot für Krafträder | Erläuterung Das Verbot gilt für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkraft- räder und Mofas. |
33 | Zeichen 259 Verbot für Fußgänger | |
34 | Zeichen 260 Verbot für Kraftfahrzeuge | Erläuterung Das Verbot gilt für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkraft- räder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspu- rige Kraftfahrzeuge. |
35 | Zeichen 261 Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern | |
zu 36 bis 40 | Ge- oder Verbot Die nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 verbieten die Ver- kehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren Maße oder Gewichte einschließlich Ladung eine auf dem jeweiligen Zeichen ange- gebene tatsächliche Grenze überschreitet. | |
36 | Zeichen 262 Tatsächliches Gewicht | Erläuterung Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tat- sächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. |
37 | Zeichen 263 Tatsächliche Achslast | |
38 | Zeichen 264 Tatsächliche Breite | |
39 | Zeichen 265 Tatsächliche Höhe | |
40 | Zeichen 266 Tatsächliche Länge | |
41 | Zeichen 267 Verbot der Einfahrt | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen nicht in die Straße einfahren. |
41.1 | Erläuterung Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt für den Radverkehr zugelassen. | |
42 | Zeichen 268 Schneeketten vorgeschrieben | |
43 | Zeichen 269 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung | Ge- oder Verbot Fahrzeugführern ist die Benutzung der Straße mit mehr als 20l wassergefährdender Ladung verboten. |
44 | Zeichen 270.1 Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen | Ge- oder Verbot Kraftfahrzeugführer dürfen innerhalb einer so gekennzeichne- ten Zone bei Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissions- schutzgesetzes nicht am Verkehr teilnehmen. Erläuterung Ausgenommen von dem Verbot sind Kraftfahrzeuge, 1. die nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoff- belastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ausnahmsweise im Einzelfall oder allgemein durch Zusatzzeichen oder Allge- meinverfügung zugelassen sind; 2. die nach Anhang 3 (zu § 2 Abs. 3) der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezem- ber 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, keiner Plaketten-Kennzeichnung unterliegen. |
45 | Zeichen 270.2 Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen | |
46 | Erläuterung Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 „Freistellung vom Ver- kehrsverbot nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutz- gesetzes" nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe ange- zeigten Plakette nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Kenn- zeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ausgestattet sind. | |
47 | Zeichen 272 Verbot des Wendens | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen hier nicht wenden. |
48 | Zeichen 273 Verbot des Unterschreitens des angebenen Mindestabstandes | Ge- oder Verbot Das Zeichen verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeuges mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder einer Zug- maschine, den angegebenen Mindestabstand zu einem vo- rausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten. Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sind ausgenom- men. |
Abschnitt 7 Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote | ||
49 | Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit der angegebe- nen Höchstgeschwindigkeit fahren. Erläuterung 1. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ort- schaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zu- gelassen, gilt das für Fahrzeuge aller Art. 2. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für be- stimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkei- ten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2a und 2b und § 18 Abs. 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zu- gelassen wird. |
49.1 | Ge- oder Verbot Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274 verbietet den Fahr- zeugführern, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwin- digkeit zu überschreiten. | |
50 | Zeichen 274.1 Beginn einer Tempo 30-Zone | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen innerhalb dieser Zone nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren. |
51 | Zeichen 274.2 Ende einer Tempo 30-Zone | |
52 | Zeichen 275 Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen nicht langsamer als mit der angegebe- nen Mindestgeschwindigkeit fahren, sofern nicht Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse dazu verpflichten. Es verbietet, mit Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren kön- nen oder dürfen, einen so gekennzeichneten Fahrstreifen zu benutzen. |
zu 53 und 54 | Ge- oder Verbot Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahr- zeugführern das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeu- gen und Krafträdern mit Beiwagen. Erläuterung Ist auf einem Zusatzzeichen ein Gewicht, wie „7,5 t" angege- ben, gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, die ange- gebene Grenze überschreitet. | |
53 | Zeichen 276 Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art | |
54 | Zeichen 277 Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t | Erläuterung Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ge- samtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. |
54.1 | Erläuterung Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274, 276 oder 277 gibt die Länge eines Streckenverbots an. | |
55 | Erläuterung Das Ende eines Streckenverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Streckenverbots angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbots- zeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekenn- zeichnet durch die Zeichen 278 bis 282. | |
56 | Zeichen 278 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit | |
57 | Zeichen 279 Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit | |
58 | Zeichen 280 Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art | |
59 | Zeichen 281 Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t | |
60 | Zeichen 282 Ende sämtlicher Streckenverbote | |
Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote | ||
61 | Erläuterung 1. Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 ange- ordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächs- ten Kreuzung oder Einmündung oder bis durch Verkehrs- zeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird. 2. Vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zei- chen 283 und 286 heben Verkehrszeichen oder Markierun- gen auf, die das Parken erlauben. 3. Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahr- bahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegwei- senden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstre- cke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahr- bahn, die zweite von ihr weg. 4. Die durch die laufenden Nummern 63.2 und 63.3 auf Zu- satzzeichen vorgesehenen Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt oder angebracht sind. | |
62 | Zeichen 283 Absolutes Haltverbot | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn nicht halten. |
62.1 | Ge- oder Verbot Das Zusatzzeichen verbietet Fahrzeugführern das Halten auch auf dem Seitenstreifen. | |
63 | Zeichen 286 Eingeschränktes Haltverbot | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen nicht länger als 3 Minuten auf der Fahr- bahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Erläuterung Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt wer- den. |
63.1 | Ge- oder Verbot Mit dem Zusatzzeichen dürfen Fahrzeugführer auch auf dem Seitenstreifen nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenom- men zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. | |
63.2 | Erläuterung Das Zusatzeichen nimmt schwerbehinderte Menschen mit au- ßergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkun- gen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Park- ausweis Nr...., vom Haltverbot aus. | |
63.3 | Erläuterung Das Zusatzzeichen nimmt Bewohner mit besonderem Park- ausweis vom Haltverbot aus. | |
64 | Zeichen 290.1 Beginn eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen innerhalb der gekennzeichneten Zone nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Erläuterung 1. Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das einge- schränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflä- chen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Ver- kehrszeichen, Verkehrseinrichtungen oder Markierungen getroffen sind. 2. Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit Parkausweis erlaubt sein. 3. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Park- schein oder die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder anzubringen. |
65 | Zeichen 290.2 Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone | |
Abschnitt 9 Markierungen | ||
66 | Zeichen 293 Fußgängerüberweg | Ge- oder Verbot Fahrzeugführern ist das Halten auf Fußgängerüberwegen so- wie bis zu 5 m davor verboten. |
67 | Zeichen 294 Haltlinie | Ge- oder Verbot Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zei- chen 206, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken gegeben werden, ordnet sie an: Fahrzeugführer müssen hier halten. Erforderlichenfalls ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die ein- gefahren werden soll (Sichtlinie), erneut zu halten. |
68 | Zeichen 295 Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung | Ge- oder Verbot 1. a) Fahrzeugführer dürfen die durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren. b) Trennt die durchgehende Linie den Fahrbahnteil für den Gegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren. c) Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschi- nen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge mög- lichst rechts von ihr fahren. d) Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn nicht parken (§ 12 Abs. 2), wenn zwischen dem abgestellten Fahr- zeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahr- streifen von mindestens 3 m mehr verbleibt. 2. a) Links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungsli- nie dürfen Fahrzeugführer nicht halten, wenn rechts ein Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist. b) Fahrzeugführer dürfen die Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren. Erläuterung 1. Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr voneinander ab. Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des Ge- genverkehrs aus einer Doppellinie bestehen. 2. a) Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen. b) Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seiten- streifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden. c) Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefähr- dung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. d) Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur überfahren werden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Park- stände angelegt sind und die Benutzer von Sonderwe- gen weder gefährdet noch behindert werden. e) Die Fahrbahnbegrenzungslinie darf überfahren werden, wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare Grundstückszufahrt befindet. |
69 | Zeichen 296 Einseitige Fahrstreifenbegrenzung | Ge- oder Verbot 1. Fahrzeugführer dürfen die durchgehende Linie nicht über- fahren oder auf ihr fahren. 2. Sie dürfen auf der Fahrbahn nicht parken, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Fahr- streifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt. Erläuterung Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B ordnet die Markierung an: Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird. |
70 | Zeichen 297 Pfeilmarkierungen | Ge- oder Verbot 1. Fahrzeugführer müssen der Fahrtrichtung auf der folgen- den Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbe- grenzungen (Zeichen 295) markiert sind. 2. Fahrzeugführer dürfen auf der mit Pfeilen markierten Stre- cke der Fahrbahn nicht halten. Erläuterung Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahr- streifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich einge- ordnet haben, dürfen auch rechts überholt werden. |
71 | Zeichen 297.1 Vorankündigungspfeil | Erläuterung Mit dem Vorankündigungspfeil wird eine Fahrstreifenbegren- zung angekündigt oder das Ende eines Fahrstreifens ange- zeigt. Die Ausführung des Pfeiles kann von der gezeigten abweichen. |
72 | Zeichen 298 Sperrfläche | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen Sperrflächen nicht benutzen. |
73 | Zeichen 299 Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen innerhalb einer Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken. Erläuterung Grenzmarkierungen für Halt- oder Parkverbote bezeichnen, verlängern oder verkürzen vorgeschriebene Halt- oder Park- verbote. |
74 | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer haben die durch Parkflächenmarkierungen an- geordnete Aufstellung einzuhalten. Erläuterung Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Abs. 2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Ge- samtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen er- kennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert sind, dürfen diese überfahren werden. |
- Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) Richtzeichen
1 | 2 | 3 |
lfd. Nr. | Zeichen und Zusatzzeichen | Ge- oder Verbote Erläuterungen |
Abschnitt 1 Vorrangzeichen | ||
1 | Zeichen 301 Vorfahrt | Erläuterung Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung Vorfahrt besteht. |
2 | Zeichen 306 Vorfahrtstraße | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken. Erläuterung Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren", 206 „Halt. Vorfahrt gewäh- ren" oder 307 „Ende der Vorfahrtstraße". |
2.1 | Ge- oder Verbot 1. Fahrzeugführer, die dem Verlauf der abknickenden Vor- fahrtstraße folgen wollen, müssen dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzei- ger zu benutzen. 2. Sie haben auf Fußgänger besondere Rücksicht zu neh- men. Wenn nötig, müssen sie warten. Erläuterung Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der Vorfahrtstraße an. | |
3 | Zeichen 307 Ende der Vorfahrtstraße | |
4 | Zeichen 308 Vorrang vor dem Gegenverkehr | |
Abschnitt 2 Ortstafel | ||
zu 5 und 6 | Erläuterung 1. Von hier an gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften. 2. Der obere Teil des Zeichens 311 kann weiß sein, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Ge- meinde wie die soeben durchfahrene Ortschaft gehört. | |
5 | Zeichen 310 Ortstafel Vorderseite | Die Ortstafel bestimmt: Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft. |
6 | Zeichen 311 Ortstafel Rückseite | Die Ortstafel bestimmt: Hier endet eine geschlossene Ortschaft. |
Abschnitt 3 Parken | ||
7 | Zeichen 314 Parken | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen nicht entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen parken. Erläuterung 1. Das Zeichen erlaubt das Parken. a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis be- schränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten oder auf das Parken mit Parkschein. b) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und der Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Park- scheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor. c) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkaus- weis von der Verpflichtung des Auslegens des Park- scheins freigestellt werden. d) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein für schwerbe- hinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehin- derung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen. e) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. f) Durch Zusatzzeichen kann ein Parkplatz als gebühren- pflichtig ausgewiesen werden. 2. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zei- chen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Stre- cke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahr- bahn, die zweite von ihr weg. 3. Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil weist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Park- häusern hin. Das Zeichen kann auch durch Hinweise er- gänzt werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt. |
8 | Zeichen 314.1 Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone | Erläuterung 1. Das Zeichen erlaubt das Parken. Innerhalb der Parkraum- bewirtschaftungszone darf nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe (Bild 318) geparkt werden, soweit das Halten und Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist. Die Art der Parkbeschränkung wird durch Zusatzzeichen angezeigt. 2. Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt werden. 3. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Park- scheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. |
9 | Zeichen 314.2 Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone | |
10 | Zeichen 315 Parken auf Gehwegen | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit ei- nem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t nicht parken. Sie dürfen auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatz- zeichen parken. Erläuterung 1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Ge- samtgewicht bis zu 2,8 t das Parken auf Gehwegen. 2. Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind. 3. Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis be- schränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahr- zeugarten oder zu Gunsten der mit besonderem Park- ausweis versehenen Bewohner, schwerbehinderten Men- schen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseiti- ger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt oder angebracht sind. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder mit Parkscheibe vor- geschrieben werden. 4. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zei- chen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Stre- cke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahr- bahn, die zweite von ihr weg. |
11 | Bild 318 Parkscheibe | |
Abschnitt 4 Verkehrsberuhigter Bereich | ||
12 | Zeichen 325.1 Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs | Ge- oder Verbot 1. Fahrzeugführer müssen mit Schrittgeschwindigkeit fahren. 2. Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten. 3. Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behin- dern. 4. Fahrzeugführer dürfen außerhalb der dafür gekennzeich- neten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen. Erläuterung Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt. |
13 | Zeichen 325.2 Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs | |
Abschnitt 5 Tunnel | ||
14 | Zeichen 327 Tunnel | Ge- oder Verbote Fahrzeugführer müssen beim Durchfahren des Tunnels Ab- blendlicht benutzen. Sie dürfen im Tunnel nicht wenden. Erläuterung 1. Das Zeichen steht an jeder Tunneleinfahrt. 2. Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhan- dene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden. |
Abschnitt 6 Nothalte- und Pannenbucht | ||
15 | Zeichen 328 Nothalte- und Pannenbucht | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen nur im Notfall oder bei einer Panne in einer Nothalte- und Pannenbucht halten. |
Abschnitt 7 Autobahnen und Kraftfahrstraßen | ||
16 | Zeichen 330.1 Autobahn | Erläuterung Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen. |
17 | Zeichen 330.2 Ende der Autobahn | |
18 | Zeichen 331.1 Kraftfahrstraße | Erläuterung Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Kraftfahrstraßen. |
19 | Zeichen 331.2 Ende der Kraftfahrstraße | |
20 | Zeichen 333 Ausfahrt von der Autobahn | Erläuterung Auf Kraftfahrstraßen oder autobahnähnlich ausgebauten Stra- ßen weist das entsprechende Zeichen mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf die Ausfahrt hin. Das Zeichen kann auch auf weißem Grund ausgeführt sein. |
21 | Zeichen 450 Ankündigungsbake | Erläuterung Das Zeichen steht 300 m, 200 m (wie abgebildet) und 100 m vor einem Autobahnknotenpunkt (Autobahnanschlussstelle, Autobahnkreuz oder Autobahndreieck). Auf der 300-m-Bake wird die Nummer des Knotenpunktes angezeigt. |
Abschnitt 8 Markierungen | ||
22 | Zeichen 340 Leitlinie | Ge- oder Verbot 1. Fahrzeugführer dürfen Leitlinien nicht überfahren, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird. 2. Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Be- darf überfahren. Dabei dürfen Radfahrer nicht gefährdet werden. 3. Fahrzeugführer dürfen auf durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken. Erläuterung Der Schutzstreifen für den Radverkehr kann mit dem Sinnbild „Radverkehr" auf der Fahrbahn gekennzeichnet sein. |
23 | Zeichen 341 Wartelinie | Erläuterung Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle zu warten. |
Abschnitt 9 Hinweise | ||
24 | Zeichen 350 Fußgängerüberweg | |
25 | Zeichen 354 Wasserschutzgebiet | |
26 | Zeichen 356 Verkehrshelfer | |
27 | Zeichen 357 Sackgasse | Erläuterung Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit der Sackgasse für Radfahrer und/oder Fußgänger durch Piktogramme angezeigt sein. |
zu 28 und 29 | Erläuterung 1. Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern nach dem vom für Verkehr zuständigen Bundesministe- rium herausgegebenen Verkehrszeichenkatalog können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernspre- cher, Notrufsäule, Pannenhilfe, Tankstellen, Zelt- und Wohnwagenplätze. 2. Auf Hotels, Gasthäuser und Kioske wird nur auf Autobah- nen und nur dann hingewiesen, wenn es sich um Auto- bahnanlagen oder Autohöfe handelt. | |
28 | Zeichen 358 Erste Hilfe | |
29 | Zeichen 363 Polizei | |
30 | Zeichen 385 Ortshinweistafel | |
zu 31 und 32 | Erläuterung Die Zeichen stehen außerhalb von Autobahnen. Sie dienen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kenn- zeichnung des Verlaufs touristischer Routen. Sie können auch als Wegweiser ausgeführt sein. | |
31 | Zeichen 386.1 Touristischer Hinweis | |
32 | Zeichen 386.2 Touristische Route | |
33 | Zeichen 386.3 Touristische Unterrichtungstafel | Erläuterung Das Zeichen steht an der Autobahn. Es dient der Unterrich- tung über touristisch bedeutsame Ziele. |
34 | Zeichen 390 Mautpflicht nach dem Autobahnmautgesetz | |
35 | Zeichen 391 Mautpflichtige Strecke | |
36 | Zeichen 392 Zollstelle | |
37 | Zeichen 393 Informationstafel an Grenzübergangsstellen | |
38 | Zeichen 394 Laternenring | Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaf- ten Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt. |
Abschnitt 10 Wegweisung | ||
1. Nummernschilder | ||
39 | Zeichen 401 Bundesstraßen | |
40 | Zeichen 405 Autobahnen | |
41 | Zeichen 406 Knotenpunkte der Autobahnen | Erläuterung Beziffert die Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnaus- fahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke). |
42 | Zeichen 410 Europastraßen | |
2. Wegweiser außerhalb von Autobahnen | ||
a) Vorwegweiser | ||
43 | Zeichen 438 | |
44 | Zeichen 439 | |
45 | Zeichen 440 | |
46 | Zeichen 441 | |
b) Pfeilwegweiser | ||
zu 47 bis 49 | Erläuterung Das Zusatzzeichen „Nebenstrecke" weist auf eine Straßen- verbindung von untergeordneter Bedeutung hin. | |
47 | Zeichen 415 | Erläuterung Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen. |
48 | Zeichen 418 | Erläuterung Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen. |
49 | Zeichen 419 | Erläuterung Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrs- bedeutung. |
50 | Zeichen 430 | Erläuterung Pfeilwegweiser zur Autobahn. |
51 | Zeichen 432 | Erläuterung Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung. |
c) Tabellenwegweiser | ||
52 | Zeichen 434 | Erläuterung Der Tabellenwegweiser kann auch auf einer Tafel zusammen- gefasst sein. Die Zielangaben in einer Richtung können auch auf separaten Tafeln gezeigt werden. |
d) Ausfahrttafel | ||
53 | Zeichen 332.1 | Erläuterung Ausfahrt von der Kraftfahrstraße oder einer autobahnähnlich ausgebauten Straße. Das Zeichen kann innerhalb geschlosse- ner Ortschaften auch mit weißem Grund ausgeführt sein. |
e) Straßennamensschilder | ||
54 | Zeichen 437 | Erläuterung Das Zeichen hat entweder weiße Schrift auf dunklem Grund oder schwarze Schrift auf hellem Grund. Es kann auch an Bauwerken angebracht sein. |
3. Wegweiser auf Autobahnen | ||
a) Ankündigungstafeln | ||
zu 55 und 58 | Erläuterung Die Nummer (Zeichen 406) ist die laufende Nummer der Auto- bahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der gerade befahrenen Autobahn. Sie dient der besseren Orientie- rung. | |
55 | Zeichen 448 | Erläuterung Das Zeichen weist auf eine Autobahnausfahrt, ein Autobahn- kreuz oder Autobahndreieck hin. Es schließt Zeichen 406 ein. |
56 | Erläuterung Das Sinnbild weist auf eine Ausfahrt hin. | |
57 | Erläuterung Das Sinnbild weist auf ein Autobahnkreuz oder Autobahn- dreieck hin; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Auto- bahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nach- geordneten Netzes hin. | |
58 | Zeichen 448.1 | Erläuterung 1. Mit dem Zeichen wird ein Autohof in unmittelbarer Nähe einer Autobahnausfahrt angekündigt. 2. Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis 1.000 m vor dem Zeichen 448 angekündigt. Auf einem Zu- satzzeichen wird durch grafische Symbole der Leistungs- umfang des Autohofs dargestellt. |
b) Vorwegweiser | ||
59 | Zeichen 449 | |
c) Ausfahrttafel | ||
60 | Zeichen 332 | |
d) Entfernungstafel | ||
61 | Zeichen 453 | Erläuterung Die Entfernungstafel gibt Fernziele und die Entfernung zur je- weiligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die ge- rade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden unterhalb des waagerechten Striches angegeben. |
Abschnitt 11 Umleitungsbeschilderung | ||
1. Umleitung außerhalb von Autobahnen | ||
a) Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten | ||
62 | Zeichen 442 Vorwegweiser | Erläuterung Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten |
63 | Zeichen 421 | Erläuterung Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten |
64 | Zeichen 422 | Erläuterung Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten |
b) temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen) | ||
65 | Erläuterung Der Verlauf der Umleitungsstrecke kann gekennzeichnet wer- den durch | |
66 | Zeichen 454 | Erläuterung Umleitungswegweiser oder |
67 | Zeichen 455.1 | Erläuterung Fortsetzung der Umleitung |
zu 66 und 67 | Erläuterung Die Zeichen 454 und 455.1 können durch eine Zielangabe auf einem Schild über den Zeichen ergänzt sein. Werden nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet, sind diese auf einem Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben. | |
68 | Erläuterung Die temporäre Umleitung kann angekündigt sein durch Zei- chen 455.1 oder | |
69 | Zeichen 457.1 | Erläuterung Umleitungsankündigung |
70 | Erläuterung jedoch nur mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen und bei Bedarf mit Zielangabe auf einem zusätzlichen Schild über dem Zeichen. | |
71 | Erläuterung Die Ankündigung kann auch erfolgen durch | |
72 | Zeichen 458 | Erläuterung eine Planskizze |
73 | Erläuterung Das Ende der Umleitung kann angezeigt werden durch | |
74 | Zeichen 457.2 | Erläuterung Ende der Umleitung oder |
75 | Zeichen 455.2 | Erläuterung Ende der Umleitung |
2. Bedarfsumleitung für den Autobahnverkehr | ||
76 | Zeichen 460 Bedarfsumleitung | Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet eine alternative Streckenführung im nachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnan- schlussstellen. |
77 | Zeichen 466 Weiterführende Bedarfsumleitung | Erläuterung Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vor- gesehenen Anschlussstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet werden, wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitung weitergeführt. |
Abschnitt 12 Sonstige Verkehrsführung | ||
1. Umlenkungspfeil | ||
78 | Zeichen 467.1 Umlenkungspfeil | Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet Alternativstrecken auf Autobahnen, deren Benutzung im Bedarfsfall empfohlen wird (Strecken- empfehlung). |
79 | Zeichen 467.2 | Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet das Ende einer Streckenempfeh- lung. |
2. Verkehrslenkungstafeln | ||
80 | Erläuterung Verkehrslenkungstafeln geben den Verlauf und die Anzahl der Fahrstreifen an, wie beispielsweise: | |
81 | Zeichen 501 Überleitungstafel | Erläuterung Das Zeichen kündigt die Überleitungen des Verkehrs auf die Gegenfahrbahn an. |
82 | Zeichen 531 Einengungstafel | |
82.1 | Erläuterung Bei Einengungstafeln wird mit dem Zusatzzeichen der Ort angekündigt, an dem der Fahrstreifenwechsel nach dem Reißverschlussverfahren (§ 7 Abs. 4) erfolgen soll. | |
3. Blockumfahrung | ||
83 | Zeichen 590 Blockumfahrung | Erläuterung Das Zeichen kündigt eine durch die Zeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (Zeichen 209 bis 214) vorgegebene Verkehrs- führung an. |
- Anlage 4 (zu § 43 Absatz 3) Verkehrseinrichtungen
1 | 2 | 3 |
lfd. Nr. | Zeichen | Erläuterungen |
Abschnitt 1 Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen | ||
1 | Zeichen 600 Absperrschranke | |
2 | Zeichen 605 Pfeilbake Leitbake | |
3 | Zeichen 628 Leitschwelle mit Leitbake | |
4 | Zeichen 629 Leitbord mit Leitbake | |
zu 3 und 4 | Leitschwelle und Leitbord haben die Funktion einer vorüber- gehend gültigen Markierung. | |
5 | Zeichen 610 Leitkegel | |
6 | Zeichen 615 Fahrbare Absperrtafel | |
7 | Zeichen 616 Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil | |
zu 1 bis 7 | 1. Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekenn- zeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser Fläche vorbei. 2. Warnleuchten an diesen Einrichtungen zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht. 3. Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet werden, die quer zur Fahrtrich- tung vor der Absperrtafel ausgelegt sind. | |
Abschnitt 2 Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen | ||
8 | Zeichen 625 Richtungstafel in Kurven | Die Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form angebracht sein. |
9 | Zeichen 626 Leitplatte | |
10 | Zeichen 627 Leitmal | Leitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschrän- kende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der senkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung bei- spielsweise an Bauwerken, Bauteilen, Gerüsten. |
Abschnitt 3 Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs | ||
11 | Zeichen 620 Leitpfosten | Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von 50 m und in Kurven verdichtet stehen. |
Abschnitt 4 Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei Dunkelheit | ||
12 | Zeichen 630 Parkwarntafel |
Artikel 2 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 BKatV Anlage Nr. 1 - 167, Anlage Nr. 186 - 233
Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2009 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Abs. 4 Satz 1
Abs. 4a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nr. 2,
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 22 (Zeichen 340)
Spalte 3 Nr. 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5".
Abs. 4 Satz 1
Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nr. 2,
§ 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 22 (Zeichen 340)
Spalte 3 Nr. 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5".
Abs. 4 Satz 1
Abs. 4a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3
(Zeichen 201, 205, 206)
Spalte 3 Nr. 2,
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 22
(Zeichen 340)
Spalte 3 Nr. 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5".
- 1.
- In Nummer 3.2 wird in der Spalte „Tatbestand" der Klammerzusatz wie folgt gefasst
„(außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und in den Fällen des § 7 Abs. 3a Satz 2 StVO)". - 2.
- Die Nummer 7.1 wird wie folgt geändert:
- 3.
- In Nummer 7.1.1 wird die Spalte „StVO" wie folgt gefasst:
„§ 2 Abs. 4 Satz 2, 4 § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2". - 4.
- In Nummer 11 wird in der Spalte „StVO" die Angabe
„§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
Buchstabe e,
Satz 7 Nr. 2 Satz 1
(Zeichen 239 oder 242 mit Zusatzschild,
das den Fahrzeugverkehr zulässt)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 41 Abs. 2 Nr. 7
(Zeichen 274 oder 274.1, 274.2)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4a Nr. 2 (Zeichen 325)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5".
- „§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17 (Zeichen 237, 238)
Spalte 3 Nr. 3,- lfd.
- Nr. 18 (Zeichen 239)
- lfd.
- Nr. 19, 20 (Zeichen 240, 241)
- lfd.
- Nr. 21 (Zeichen 239 oder 242.1
das den Fahrzeugverkehr zulässt)
Spalte 3 Nr. 2 Satz 1 oder- lfd.
- Nr. 23 (Zeichen 244.1 mit
das den Fahrzeugverkehr zulässt)
Spalte 3 Nr. 2 Satz 1- lfd.
- Nr. 49 (Zeichen 274),
- lfd.
- Nr. 50 (Zeichen 274.1, 274.2)
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1, 325.2)
Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5"
- 4a.
- In Nummer 19.1 wird in der Spalte „StVO" die Angabe „Abs. 3 Nr. 2" durch die Angabe „Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68, 69 (Zeichen 295, 296) Spalte 3 Satz 1a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Satz 1" ersetzt.
- 4b.
- In Nummer 19.1.1 wird in der Spalte „StVO" die Angabe „Abs. 3 Nr. 2" durch die Angabe „Abs. 3 Nr. 1 und 2" ersetzt.
- 5.
- In Nummer 29 wird in der Spalte „StVO" die Angabe „§ 42 Abs. 2 (Zusatzschild zum Zeichen 306)" durch folgende Angabe ersetzt:
„§ 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2.1 (Zusatzzeichen zu Zeichen 306) Spalte 3 Nr. 1 § 49 Abs. 3 Nr. 5". - 6.
- In Nummer 30 wird die Spalte „Tatbestand" wie folgt gefasst:
„An einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug auf der Fahrbahn links vorbeigefahren, ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen". - 7.
- Nach Nummer 31.1 wird folgende Nummer eingefügt:
Lfd. Nr. | Tatbestand | StVO | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
„31a | Außerhalb geschlossener Ortschaften linken Fahrstreifen mit einem Lastkraft- wagen mit einem zulässigen Gesamt- gewicht von mehr als 3,5 t oder einem Kraftfahrzeug mit Anhänger zu einem anderen Zweck als dem des Linksab- biegens benutzt | § 7 Abs. 3c Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 7 | 15 € |
31a.1 | - mit Behinderung | § 7 Abs. 3c Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 7 | 20 €". |
- 8.
- Die Nummern 37 bis 37.3 werden gestrichen.
- 9.
- Die Nummern 38 bis 38.3 werden durch folgende Nummern ersetzt:
Lfd. Nr. | Tatbestand | StVO | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
„38 | Als nach einer Kreuzung oder Ein- mündung die Fahrbahn querender Radfahrer den Fahrzeugverkehr nicht beachtet | § 9 Abs. 2 Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 | |
38.1 | - mit Behinderung | 15 € | |
38.2 | - mit Gefährdung | 20 € | |
38.3 | - mit Sachbeschädigung | 25 €". |
- 10.
- In Nummer 47 wird in der Spalte „Tatbestand" die Angabe „(Zeichen 242, 243)" durch die Angabe „(Zeichen 242.1, 242.2)" und die Angabe „(Zeichen 325, 326)" durch die Angabe „(Zeichen 325.1, 326)" ersetzt.
- 11.
- Nummer 52 wird wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Tatbestand | StVO | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
„52 | Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den Fällen, in denen das Halten verboten ist, oder auf Geh- und Rad- wegen oder auf Schutzstreifen für den Radverkehr. | § 12 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 4 Satz 1 Abs. 4a § 49 Abs. 1 Nr. 12 § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 16, 17, 19, 20 (Zeichen 237, 238, 240, 241) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3, lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 2a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1 § 49 Abs. 3 Nr. 4 § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 22 (Zeichen 340) Spalte 3 Nr. 3 § 49 Abs. 3 Nr. 5 | 15 €". |
- 12.
- In Nummer 52.1 wird die Spalte „StVO" wie folgt gefasst:
Abs. 4 Satz 1
Abs. 4a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nr. 2,
- lfd.
- Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1,
- lfd.
- Nr. 16, 17, 19, 20 (Zeichen 237, 238, 240, 241)
- lfd.
- Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3,
- lfd.
- Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Satz 1,
- lfd.
- Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3,
- lfd.
- Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 2a,
- lfd.
- Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 2,
- lfd.
- Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 22 (Zeichen 340)
Spalte 3 Nr. 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5".
- 13.
- In Nummer 52.2 wird die Spalte „StVO" wie folgt gefasst:
Abs. 4 Satz 1
Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nr. 2,
- lfd.
- Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1,
- lfd.
- Nr. 16, 17, 19, 20 (Zeichen 237, 238, 240, 241)
- lfd.
- Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3,
- lfd.
- Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Satz 1,
- lfd.
- Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3,
- lfd.
- Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 2a,
- lfd.
- Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 2,
- lfd.
- Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 22 (Zeichen 340)
Spalte 3 Nr. 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5".
- 14.
- In Nummer 52.2.1 wird die Spalte „StVO" wie folgt gefasst:
Abs. 4 Satz 1
Abs. 4a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3
(Zeichen 201, 205, 206)
Spalte 3 Nr. 2,
- lfd.
- Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 16, 17, 19, 20
- lfd.
- Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3,
- lfd.
- Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Satz 1,
- lfd.
- Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3,
- lfd.
- Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 2a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1 § 1 Abs. 2
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 22
(Zeichen 340)
Spalte 3 Nr. 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5".
- 15.
- In Nummer 53 wird in der Spalte „StVO" die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 8" durch die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.
- 16.
- In Nummer 53.1 wird in der Spalte „StVO" die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 8" durch die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.
- 17.
- Nummer 54 wird wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Tatbestand | StVO | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
„54 | Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den in § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 genannten Fällen und in den Fällen der Zeichen 201, 224, 295, 296, 299, 306, 314 mit Zusatzzeichen und 315 StVO | § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 § 49 Abs. 1 Nr. 12 § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3, lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1d, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1 § 49 Abs. 3 Nr. 4 § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2 § 49 Abs. 3 Nr. 5 | 10 €". |
- 18.
- In Nummer 54.1 wird die Spalte „StVO" wie folgt gefasst:
„§ 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3, lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1d, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 2,- lfd.
- Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1,- lfd.
- Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1,
- lfd.
- Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5". - 19.
- In Nummer 54.2 wird die Spalte „StVO" wie folgt gefasst:
„§ 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3, lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1d, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1 § 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1,- lfd.
- Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1,
- lfd.
- Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2 § 49 Abs. 3 Nr. 5".
- 20.
- In Nummer 54.2.1 wird die Spalte „StVO" wie folgt gefasst:
„§ 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3,- lfd.
- Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
- lfd.
- Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1d,
- lfd.
- Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 2,
- lfd.
- Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1,- lfd.
- Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1,
- lfd.
- Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5". - 21.
- In Nummer 55 wird in der Spalte „StVO" die Angabe „§ 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c (Zeichen 315 mit Zusatzschild), Buchstabe e (Zeichen 314 mit Zusatzschild)" durch die Angabe „§ 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 7 (Zeichen 314) Spalte 3 Satz 1 Anlage 3 lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2" ersetzt.
- 22.
- In Nummer 63 werden in der Spalte „Tatbestand" nach dem Wort „Parkschein" die Wörter „, in einer Parkraumbewirtschaftungszone" eingefügt.
- 23.
- Die Nummer 89a.2 wird wie folgt geändert:
- 24.
- Die Nummer 90 wird wie folgt geändert:
In der Spalte „StVO" wird die Angabe „§ 19 Abs. 2 bis 6" durch die Angabe „§ 19 Abs. 2 bis 5" ersetzt. - 25.
- Nach Nummer 120 werden folgende Überschrift und folgende Nummern eingefügt:
Lfd. Nr. | Tatbestand | StVO | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
„Inline-Skaten | |||
120a | Beim Inlineskaten Fahrbahn oder Rad- weg unzulässig benutzt oder bei durch Zusatzzeichen erlaubtem Inline-Skaten und Rollschuhfahren auf den übrigen Verkehr keine besondere Rücksicht genommen, nicht am rechten Rand gefahren oder Fahrzeugen das Über- holen nicht ermöglicht | § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 26 | 10 € |
120a.1 | - mit Behinderung | § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 26 | 15 € |
120a.2 | - mit Gefährdung | 20 €". |
- 26.
- Die Überschrift vor Nummer 136 und die Nummern 136 bis 144.2 werden wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Tatbestand | StVO | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
„Vorschriftzeichen | |||
136 | Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht befolgt | § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 3 (Zeichen 206) Spalte 3 Nr. 1 § 49 Abs. 3 Nr. 4 | 10 € |
137 | Bei verengter Fahrbahn (Zeichen 208) dem Gegenverkehr Vor- rang nicht gewährt | § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 4 (Zeichen 208) Spalte 3 § 49 Abs. 3 Nr. 4 | 5 € |
137.1 | - mit Gefährdung | § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 4 (Zeichen 208) Spalte 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 | 10 € |
137.2 | - mit Sachbeschädigung | 20 € | |
138 | Die durch Vorschriftzeichen (Zeichen 209, 211, 214, 222) vorgeschriebene Fahrtrichtung oder Vorbeifahrt nicht befolgt | § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 5, 6, 7, 10 (Zeichen 209, 211, 214, 222) Spalte 3 Satz 1 § 49 Abs. 3 Nr. 4 | 10 € |
138.1 | - mit Gefährdung | § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 5, 6, 7, 10 (Zeichen 209, 211, 214, 222) Spalte 3 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 | 15 € |
138.2 | - mit Sachbeschädigung | 25 € | |
139 | Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) oder Zeichen 220 (Einbahnstraße) vor- geschriebene Fahrtrichtung nicht be- folgt | § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 9 (Zeichen 220) Spalte 3 Satz 1 § 49 Abs. 3 Nr. 4 | |
139.1 | als Kfz-Führer | 20 € | |
139.2 | als Radfahrer | 15 € |
139.2.1 | - mit Behinderung | § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 9 (Zeichen 220) Spalte 3 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 | 20 € |
139.2.2 | - mit Gefährdung | 25 € | |
139.2.3 | - mit Sachbeschädigung | 30 € | |
140 | Als anderer Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig Radweg (Zeichen 237) oder einen sonstigen Sonderweg (Zeichen 238, 240, 241) benutzt oder als anderer Fahrzeugführer Fahrradstraße (Zeichen 244.1) vorschriftswidrig benutzt | § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 zu lfd. Nr. 16, 17, 19, 20 (Zeichen 237, 238, 240, 241) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1) Spalte 3 Nr. 1 § 49 Abs. 3 Nr. 4 | 10 € |
141 | Als anderer Verkehrsteilnehmer Fuß- gängerbereich (Zeichen 239, 242.1) benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zei- chen 250, 251, 253, 254, 255, 260) nicht beachtet | § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 238) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1 i. V. m. lfd. Nr. 29, 30, 31, 32, 33, 35 (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260) § 49 Abs. 3 Nr. 4 | |
141.1 | mit Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO ge- nannten Art | 20 € | |
141.2 | mit anderen Kraftfahrzeugen | 15 € | |
141.3 | als Radfahrer | 10 € | |
141.3.1 | - mit Behinderung | § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1 i. V. m. lfd. Nr. 29, 30, 31, 32, 33, 35 (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260) § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 | 15 € |
141.3.2 | - mit Gefährdung | 20 € | |
141.3.3 | - mit Sachbeschädigung | 25 € | |
142 | Als Kfz-Führer Verkehrsverbot (Zeichen 262 bis 266) oder Verbot des Einfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet | § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 36 bis 40 (Zeichen 262 bis 266) Spalte 3, lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) Spalte 3 § 49 Abs. 3 Nr. 4 | 20 € |
143 | Als Radfahrer Verbot des Einfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet | § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) Spalte 3 § 49 Abs. 3 Nr. 4 | 15 € |
143.1 | - mit Behinderung | § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) Spalte 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 | 20 € |
143.2 | - mit Gefährdung | 25 € | |
143.3 | - mit Sachbeschädigung | 30 € | |
144 | In einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen 239, 242.1 oder 250 gesperrt war, geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) | § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1 i. V. m. lfd. Nr. 28 (Zeichen 250) § 49 Abs. 3 Nr. 4 | 30 € |
144.1 | - mit Behinderung | § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1 i. V. m. lfd. Nr. 28 (Zeichen 250) § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 Satz 2, Nr. 6 | 35 € |
144.2 | länger als 3 Stunden | § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1 i. V. m. lfd. Nr. 28 (Zeichen 250) § 49 Abs. 3 Nr. 4 | 35 €". |
- 27.
- Die Nummern 145 bis 145.3 werden gestrichen.
- 28.
- Die Nummern 146 bis 153 werden wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Tatbestand | StVO | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
„146 | Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr auf einem Gehweg (Zeichen 239) oder in einem Fußgängerbereich (242.1) die Geschwindigkeit nicht angepasst (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) | § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 2 § 49 Abs. 3 Nr. 4 | 15 € |
147 | Als Nichtberechtigter Sonder- fahrstreifen für Omnibusse des Linienverkehrs (Zeichen 245) oder für Taxen (Zeichen 245 mit Zusatzzeichen) benutzt | § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 25 (Zeichen 245) Spalte 3 Satz 1 § 49 Abs. 3 Nr. 4 | 15 € |
147.1 | - mit Behinderung | § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 25 (Zeichen 245) Spalte 3 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 | 35 € |
148 | Wendeverbot (Zeichen 272) nicht beachtet | § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 47 (Zeichen 272) Spalte 3 § 49 Abs. 3 Nr. 4 | 20 € |
149 | Vorgeschriebenen Mindestabstand (Zeichen 273) zu einem vorausfahren- den Fahrzeug unterschritten | § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 48 (Zeichen 273) Spalte 3 Satz 1 § 49 Abs. 3 Nr. 4 | 25 € |
150 | Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294) gehalten und dadurch einen anderen gefährdet | § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 3 (Zeichen 206) Spalte 3 Nr. 1, § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11 Nr. 2, jeweils i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 67 (Zeichen 294) Spalte 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, 4 | 50 € |
151 | Als Fahrzeugführer in einem Fußgän- gerbereich (Zeichen 239, 242.1) einen Fußgänger gefährdet | ||
151.1 | bei zugelassenem Fahrzeugverkehr (Zeichen 239, 242.1 mit Zusatzzeichen) | § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239 mit Zusatz- zeichen) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Nr. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 3 Nr. 1, 4 | 40 € |
151.2 | bei nicht zugelassenem Fahrzeugver- kehr | 50 € | |
152 | Eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zei- chen 269) gesperrte Straße befahren | § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 35 (Zeichen 261), lfd. Nr. 43 (Zeichen 269) Spalte 3 § 49 Abs. 3 Nr. 4 | 100 € |
152.1 | bei Eintragung von bereits einer Ent- scheidung wegen Verstoßes gegen Zeichen 261 oder 269 | 250 € Fahrverbot 1 Monat | |
153 | Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrs- verbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen | § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 44, 45 (Zeichen 270.1, 270.2) Spalte 3 § 49 Abs. 3 Nr. 4 | 40 €". |
- 29.
- Nummer 154 wird gestrichen.
- 30.
- Die Nummern 155 bis 159c.2 und die Überschrift zu Nummer 157 werden wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Tatbestand | StVO | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
„155 | Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder durch Pfeile vor- geschriebener Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt oder Sperrfläche (Zeichen 298) benutzt (außer Parken) | § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3 § 49 Abs. 3 Nr. 4 | 10 € |
155.1 | - mit Sachbeschädigung | § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 | 35 € |
155.2 | und dabei überholt | § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3 § 49 Abs. 3 Nr. 4 | 30 € |
155.3 | und dabei nach links abgebogen oder gewendet | § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3 § 49 Abs. 3 Nr. 4 | 30 € |
155.3.1 | - mit Gefährdung | § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 | 35 € |
156 | Sperrfläche (Zeichen 298) zum Parken benutzt | § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3 § 49 Abs. 3 Nr. 4 | 25 € |
Richtzeichen | |||
157 | Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) | ||
157.1 | - Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) | § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 1 § 49 Abs. 3 Nr. 5 | 15 € |
157.2 | - Fußgänger behindert | § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5 | 15 € |
158 | Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) einen Fußgänger gefährdet | § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5 | 40 € |
159 | In einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) | § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 4 § 49 Abs. 3 Nr. 5 | 10 € |
159.1 | - mit Behinderung | § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 4 § 1 Abs. 2 § 49 Abs.1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5 | 15 € |
159.2 | länger als 3 Stunden | § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 4 § 49 Abs. 3 Nr. 5 | 20 € |
159.2.1 | - mit Behinderung | § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 4 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5 | 30 € |
159a | In einem Tunnel (Zeichen 327) Abblendlicht nicht benutzt | § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 14 (Zeichen 327) Spalte 3 Satz 1 § 49 Abs. 3 Nr. 5 | 10 € |
159a.1 | - mit Gefährdung | § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 14 (Zeichen 327) Spalte 3 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5 | 15 € |
159a.2 | - mit Sachbeschädigung | 35 € |
159b | In einem Tunnel (Zeichen 327) gewendet | § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 14 (Zeichen 327) Spalte 3 Satz 2 § 49 Abs. 3 Nr. 5 | 40 € |
159c | In einer Nothalte- und Pannenbucht (Zeichen 328) unberechtigt | § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 15 (Zeichen 328) Spalte 3 § 49 Abs. 3 Nr. 5 | |
159c.1 | - Gehalten | 20 € | |
159c.2 | - Geparkt | 25 €". |
- 31.
- Die Nummern 160 bis 162 werden gestrichen.
- 32.
- Die Überschrift vor Nummer 163 und Nummer 163 werden wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Tatbestand | StVO | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
„Verkehrseinrichtungen | |||
163 | Durch Verkehrseinrichtungen abge- sperrte Straßenfläche befahren | § 43 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Anlage 4 lfd. Nr. 2 bis 7 (Zeichen 600, 605, 610, 615, 616, 628, 629) Spalte 3 Nr. 1 § 49 Abs. 3 Nr. 6 | 5 €". |
- 33.
- In den Nummern 189.2.1, 189.3.1 und 214.1 ist jeweils in der Spalte „Tatbestand" die Angabe „bzw. ihre Anhänger" anzufügen.
Artikel 3 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
In Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2097) geändert worden ist, wird Abschnitt A Nummer 2.1 wie folgt gefasst:
- „2.1
- Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über
das Rechtsfahrgebot | (§ 2 Abs. 2) |
die Geschwindigkeit | (§ 3 Abs. 1, 2a, 3 und 4, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2, § 42 Abs. 2 i. V. m. der Anlage 3 Abschnitt 4) |
den Abstand | (§ 4 Abs. 1) |
das Überholen | (§ 5, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2) |
die Vorfahrt | (§ 8, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2) |
das Abbiegen, Wenden und Rück- wärtsfahren | (§ 9) |
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen | (§ 2 Abs. 1, § 18 Abs. 2 bis 5, Abs. 7, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2) |
das Verhalten an Bahnübergängen | (§ 19 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 7 i. V. m. der Anlage 1 Abschnitt 2) |
das Verhalten an öffentlichen Ver- kehrsmitteln und Schulbussen | (§ 20 Abs. 2, 3 und 4, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2) |
das Verhalten an Fußgängerüber- wegen | (§ 26, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2 Abschnitt 9) |
übermäßige Straßenbenutzung | (§ 29) |
das Verhalten an Wechsellichtzei- chen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizei- beamten | (§ 36, § 37 Abs. 2, 3, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2)". |
Artikel 4 Änderung der 12. Ausnahmeverordnung zur StVO
In § 1 der 12. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 18. März 2005 (BGBl. I S. 866) werden
- 1.
- die Angabe „(Zeichen 330)" durch die Angabe „(Zeichen 330.1)" und
- 2.
- die Angabe „(Zeichen 331)" durch die Angabe „(Zeichen 331.1)" ersetzt.
Artikel 5 Änderung der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung
§ 1 der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung vom 21. November 1978 (BGBl. I S. 1824), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. August 1997 (BGBl. I S. 2028) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „(Zeichen 330)" durch die Angabe „(Zeichen 330.1)" ersetzt.
- 2.
- In Satz 2 werden die Wörter „oder niedrigere Richtgeschwindigkeiten (Zeichen 380)" gestrichen.
Artikel 6 Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO
In § 1 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3171), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 780) geändert worden ist, werden
- 1.
- die Angabe „(Zeichen 330)" durch die Angabe „(Zeichen 330.1)" und
- 2.
- die Angabe „(Zeichen 331)" durch die Angabe „(Zeichen 331.1)" ersetzt.
Artikel 7 Änderung der Ferienreiseverordnung
In § 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Juni 2008 (BGBl. I S. 1024) geändert worden ist, wird die Angabe „(Zeichen 330)" durch die Angabe „(Zeichen 330.1)" ersetzt.
Artikel 8 Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann jeweils den Wortlaut der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 9 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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