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Neunte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung (9. FerReiseVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juni 2012 FerReiseV § 1

§ 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger dürfen auf den in Absatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330 der Straßenverkehrs-Ordnung) und den in Absatz 3 genannten Bundesstraßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht verkehren."

2.
In Absatz 2 wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird die Spalte „Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:

„von Anschlussstelle Erfurt-Vieselbach bis zur Anschlussstelle Hermsdorf-Ost".

b)
In Nummer 8 wird die Spalte „Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:

„von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München-Obermenzing und von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall".


Artikel 2



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Ferienreiseverordnung in der vom 23. Juni 2012 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Juni 2012.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer