Für das in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach §
25 Absatz 1 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes zum 1. Juli 2012 wie folgt neu festgesetzt:
Die Einkommensgrenze beträgt 1.033 Euro.
Der Zuschlag für Kinder beträgt 244 Euro.
Bei den Kosten der Unterkunft wird ein 277 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 303 Euro berücksichtigt.