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Synopse aller Änderungen des Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz am 01.05.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2014 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FahrlGDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Anforderungen an Fahrlehrer und Fahrschulen
    § 1 Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung
    § 2 Fahrlehrerschein
    § 3 Unterrichtsräume
    § 4 Lehrmittel
    § 5 Ausbildungsfahrzeuge
    § 6 Ausbildungsnachweis für Fahrschüler (§ 18 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes) Tagesnachweis für Fahrlehrer (§ 18 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes)
    § 7 Preisaushang nach § 19 des Fahrlehrergesetzes
Zweiter Abschnitt Anforderungen an Fahrlehrerausbildungsstätten
    § 8 Verantwortlicher Leiter
    § 9 Lehrkräfte
    § 10 Unterrichtsräume
    § 11 Lehrmittel
    § 12 Lehrfahrzeuge
Dritter Abschnitt Anforderungen an Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 13 Inhalt der Einweisungslehrgänge
    § 14 Dauer und Leitung der Lehrgänge
(Text neue Fassung)

    § 13 Inhalt der Einweisungslehrgänge nach § 31 des Fahrlehrergesetzes
    § 14 Dauer und Leitung der Lehrgänge nach § 31 des Fahrlehrergesetzes
    § 14a Überwachung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 31a Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes und des Einweisungslehrgangs nach § 31b Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes

Vierter Abschnitt
    § 15 Fortbildung
Fünfter Abschnitt
    § 16 Inhalt der Registrierung nach § 39 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes
Sechster Abschnitt Übergangs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
    § 17 Übergangsbestimmungen
    § 18 Ordnungswidrigkeiten
    § 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage 1.1 (zu § 2 Absatz 1) Unbefristeter Fahrlehrerschein
    Anlage 1.2 (zu § 2 Absatz 1) Befristeter Fahrlehrerschein der Klasse BE
    Anlage 2 (zu § 3) Unterrichtsräume
    Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1) Ausbildungsnachweis für Klasse gemäß § 18 Abs. 1 Fahrlehrergesetz
    Anlage 4 (zu § 6 Absatz 2) Tagesnachweis des Fahrlehrers gemäß § 18 Abs. 2 FahrlG
    Anlage 5 (zu § 7) Preisaushang nach § 19 Fahrlehrergesetz

§ 1 Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung


(1) Bestehen Bedenken dagegen, dass ein Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis über die erforderlichen Sprachkenntnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Fahrlehrergesetzes verfügt, kann die zuständige Behörde ihm aufgeben, die erforderlichen Sprachkenntnisse mittels eines Sprachtests nachzuweisen. § 5 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Fahrlehrergesetzes gilt entsprechend.

(2) Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem dieser Staaten ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, ist die Fahrlehrerlaubnis nach § 2a des Fahrlehrergesetzes nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 zu erteilen.

(2a) Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen als in Absatz 2 bezeichneten Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem anderen als in Absatz 2 bezeichneten Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, ist die Fahrlehrerlaubnis nach § 2a des Fahrlehrergesetzes zu erteilen, wenn er erfolgreich an einer Eignungsprüfung nach Absatz 4 teilgenommen hat.

(3) Ein Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, muss an einem Anpassungslehrgang teilnehmen, wenn seine bisherige Ausbildung oder Prüfung wesentlich hinter den Anforderungen zurückbleibt, die durch die Fahrlehrer-Ausbildungsordnung oder die Prüfungsordnung für Fahrlehrer bestimmt werden, soweit nicht die von dem Bewerber im Rahmen seiner Berufserfahrung - auch in einem Drittland - erworbenen Kenntnisse den Unterschied ausgleichen können. In dem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang hat der Bewerber schriftliche Übungsarbeiten anzufertigen sowie theoretischen und praktischen Probeunterricht zu erteilen. Gegenstand des Anpassungslehrgangs sind die Besonderheiten des deutschen Straßenverkehrsrechts und der deutschen Straßenverkehrsverhältnisse sowie das deutsche Fahrlehrerrecht. Sofern der Bewerber nicht Inhaber der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes genannten Fahrerlaubnisklassen ist und dies nicht durch seine im Rahmen der bisherigen Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse ausgleichen kann, sind die fehlenden Fahrerlaubnisklassen im Rahmen des Anpassungslehrgangs zu erwerben. Nach Abschluss des Lehrgangs ist dem Bewerber jeweils eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass er an dem Lehrgang aktiv und vollständig teilgenommen hat. Der Anpassungslehrgang wird von den nach § 22 des Fahrlehrergesetzes anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten durchgeführt. Der Erfolg eines Anpassungslehrgangs nach § 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist Gegenstand einer Bewertung.

(4) Die Teilnahme an dem Anpassungslehrgang nach Absatz 3 kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung ersetzt werden. Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Fachkundeprüfung sowie aus Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Über die erfolgreiche Teilnahme an der Eignungsprüfung ist eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Bei einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung erforderlich, die § 4 des Fahrlehrergesetzes entsprechen muss, wenn die in dem betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz erworbene Berufsqualifikation eine Fahrlehrerausbildung, eine Fahrlehrerprüfung oder beides nicht voraussetzt, soweit nicht die von den Bewerbern im Rahmen ihrer Berufserfahrung - auch in einem Drittland - erworbenen Kenntnisse die fehlende Ausbildung und Prüfung ausgleichen können. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Bei einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die nach § 2a Absatz 1 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern im Inland berechtigt, ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung erforderlich, wenn ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation der Bewerber und der im Inland geforderten Ausbildung besteht und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnte. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Auf die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen nach den Absätzen 3 bis 5 ist zu verzichten, wenn die Berufsqualifikation eines Bewerbers den Anforderungen entspricht, die nach Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG vom Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen beschlossen worden sind.

(8) Für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis nach § 11a des Fahrlehrergesetzes gelten die Absätze 2 bis 7 entsprechend. Im Hinblick auf das Erfordernis von Ausgleichsmaßnahmen kommt es auch auf die in § 11 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Fahrlehrergesetzes enthaltenen Anforderungen an. Wird ausschließlich von dem durch § 11 Absatz 1 Nummer 5 des Fahrlehrergesetzes vorausgesetzten Standard abgewichen, ist Absatz 3 Satz 2 bis 5 nicht anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(9) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung stellt den Ländern eine Liste der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz erstmals bis zum 1. Februar 2009 zur Verfügung, aus der ersichtlich ist, in welchen Staaten nach Einschätzung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung



(9) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt den Ländern eine Liste der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz erstmals bis zum 1. Februar 2009 zur Verfügung, aus der ersichtlich ist, in welchen Staaten nach Einschätzung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur *)

1. die Fahrlehrerausbildung und -prüfung wesentlich hinter den Anforderungen des deutschen Rechts zurückbleibt,

2. die Ausübung des Fahrlehrerberufs eine Fahrlehrerausbildung, eine Fahrlehrerprüfung oder beides nicht voraussetzt,

3. ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation als Fahrlehrer und der im Inland geforderten Ausbildung besteht,

4. die Berufsqualifikation eines Bewerbers als Fahrlehrer den Anforderungen entspricht, die nach Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG vom Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen beschlossen worden sind,

5. die unter den Nummern 1 bis 4 dargestellten Umstände im Hinblick auf die Fahrschulerlaubnis, auch unter Berücksichtigung der in § 11 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Fahrlehrergesetzes enthaltenen Anforderungen, vorliegen.

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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderungen durch Artikel 5 Nr. 3 V. v. 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) wurde sinngemäß durchgeführt.

§ 4 Lehrmittel


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In den Unterrichtsräumen müssen während des theoretischen Unterrichts Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Richtlinie über die Ausstattung der Fahrschulen mit Lehrmitteln, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.



In den Unterrichtsräumen müssen während des theoretischen Unterrichts Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Richtlinie über die Ausstattung der Fahrschulen mit Lehrmitteln, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.

§ 11 Lehrmittel


In der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen folgende Lehrmittel ständig vorhanden sein:

1. Medien, die der visuellen und großflächigen Darstellung dienen,

2. Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften, Verkehrsvorgänge, fahrtechnische Vorgänge sowie Kraftfahrzeugbau und -betrieb,

3. Lehrmodelle der wichtigsten Fahrzeugbauteile, je nach Ausbildungsklasse,

4. das wichtigste Kraftfahrzeugzubehör im Original oder in Modellen,

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5. Gesetze, Verordnungen und Allgemeine Verwaltungsvorschriften des Straßenverkehrsrechts und der benachbarten Rechtsgebiete sowie die dazu erlassenen Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,



5. Gesetze, Verordnungen und Allgemeine Verwaltungsvorschriften des Straßenverkehrsrechts und der benachbarten Rechtsgebiete sowie die dazu erlassenen Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur *),

6. Erläuterungswerke zu den Gesetzen und Verordnungen des Straßenverkehrsrechts und

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7. fortlaufende Sammlung des Verkehrsblattes (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) und verkehrsrechtliche Entscheidungen sowie kraftfahrzeugtechnische und pädagogische Fachliteratur.



7. fortlaufende Sammlung des Verkehrsblattes (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur *)) und verkehrsrechtliche Entscheidungen sowie kraftfahrzeugtechnische und pädagogische Fachliteratur.

Die Lehrmittel müssen dem geltenden Recht und dem Stand der Technik entsprechen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderungen durch Artikel 5 Nr. 3 V. v. 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) wurde sinngemäß durchgeführt.

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§ 13 Inhalt der Einweisungslehrgänge




§ 13 Inhalt der Einweisungslehrgänge nach § 31 des Fahrlehrergesetzes


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(1) Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis sollen den Teilnehmern die zur Durchführung der Seminare erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Wesentlicher Inhalt der Lehrgänge ist die in der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgeschriebene Gestaltung der Seminare.



(1) Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis nach § 31 des Fahrlehrergesetzes sollen den Teilnehmern die zur Durchführung der Seminare erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Wesentlicher Inhalt der Lehrgänge ist die in der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgeschriebene Gestaltung der Seminare.

(2) Die Lehrgänge sind unter Anwendung gruppenorientierter Lehrmethoden durchzuführen. Die Teilnehmer sind vor allem mit Methodik und Technik der Kursmoderation als Arbeitsform vertraut zu machen. Sie sollen durch aktive Mitarbeit, insbesondere durch Teilnahme an Rollenspielen und Moderationsübungen einschließlich eigener Moderation fremde Verhaltensweisen verstehen lernen und eigene Verhaltensweisen, die für eine erfolgversprechende, eigenverantwortliche Durchführung von Seminaren von Bedeutung sind, einüben.

(3) Die Lehrgänge bestehen aus den Abschnitten:

1. Grundeinweisung in die gruppenorientierten Lehrmethoden,

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2. Einweisung in die Durchführung von Seminaren nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes und

3. Einweisung in die Durchführung von Seminaren nach § 4 des
Straßenverkehrsgesetzes.



2. Einweisung in die Durchführung von Seminaren nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes.

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§ 14 Dauer und Leitung der Lehrgänge




§ 14 Dauer und Leitung der Lehrgänge nach § 31 des Fahrlehrergesetzes


(1) Die Lehrgangsabschnitte nach § 13 Absatz 3 sind jeweils in vier zusammenhängenden Tagen zu vermitteln. Ihre tägliche Dauer beträgt acht Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten. Die Zahl der Teilnehmer darf sechs nicht unterschreiten und 16 nicht überschreiten. Die Leitung erfolgt gemeinsam durch je eine der in Absatz 2 genannten Lehrkräfte.

(2) Zur Leitung ist berechtigt, wer

1. Inhaber der Seminarerlaubnis nach § 31 des Fahrlehrergesetzes ist und über Erfahrungen in der Durchführung von Seminaren nach dem Straßenverkehrsgesetz oder über vergleichbare Erfahrungen in der Moderationstechnik verfügt oder

2. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erfüllt, die Fahrerlaubnis der Klasse BE besitzt sowie über Kenntnisse und Erfahrungen in gruppenorientierten Lernprozessen und der Erwachsenenbildung verfügt

und an jeweils viertägigen von der nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes zuständigen Behörde oder Stelle anerkannten Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter in den Lehrgangsabschnitten nach § 13 Absatz 3 teilgenommen hat.



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§ 14a (neu)




§ 14a Überwachung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 31a Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes und des Einweisungslehrgangs nach § 31b Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes


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Die Überwachung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 31a Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes und des Einweisungslehrgangs nach § 31b Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes, jeweils in Verbindung mit § 33 des Fahrlehrergesetzes, bestimmt sich nach § 43 der Fahrerlaubnis-Verordnung.

§ 15 Fortbildung


(1) Der Fortbildungslehrgang nach § 33a des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis soll alle Gebiete erfassen, die für die berufliche Tätigkeit des Fahrlehrers von Bedeutung sind, insbesondere

1. Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts einschließlich des Fahrlehrerrechts,

2. Änderung der Verhältnisse im Straßenverkehr und im Kraftfahrwesen,

3. Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts,

4. verkehrspolitische und umweltpolitische Perspektiven mit Bezug zum Straßenverkehr und

5. betriebswirtschaftliche und organisatorische Fragen, die für den Betrieb einer Fahrschule von Bedeutung sind.

(2) Der Fortbildungslehrgang für Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes hat folgende Bereiche zu erfassen:

1. Unfallentwicklung im Straßenverkehr und ihre Ursachen,

2. Verstöße im Straßenverkehr und ihre Ursachen,

3. Wege zur Beeinflussung von auffälligen Kraftfahrern und

4. Methoden zur Kursleitung und Moderation.

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Die Bereiche zu den Nummern 3 und 4 sind jeweils programmspezifisch bezogen auf die Seminare nach § 2a oder § 4 des Straßenverkehrsgesetzes zu gestalten.



Die Bereiche zu den Nummern 3 und 4 sind jeweils programmspezifisch bezogen auf die Seminare nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes zu gestalten.

(2a) Die Inhalte und Methoden der Fortbildung für Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 31a des Fahrlehrergesetzes sind an den Inhalten und Methoden der Anlage 16 der Fahrerlaubnis-Verordnung zu orientieren.


(3) In den Lehrgängen nach den Absätzen 1 und 2 ist ein Erfahrungsaustausch mit den Lehrgangsteilnehmern durchzuführen.

(4) Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 33a Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes müssen Lehrkräfte nach § 9 Absatz 1 einsetzen. Darüber hinaus können auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, die in der Lage sind, die in Absatz 1 genannten Inhalte zu vermitteln. Für Fortbildungslehrgänge nach Absatz 2 dürfen vom Träger nur Lehrkräfte nach § 14 Absatz 2 eingesetzt werden.



Anlage 1.1 (zu § 2 Absatz 1) Unbefristeter Fahrlehrerschein


Zusammenhängend auf gelbem, glattem Leinwandpapier, Breite 114 mm, Höhe 72 mm, Typendruck. Statt des Leinwandpapiers können papierartige Stoffe verwendet werden, die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit, insbesondere der Reißlänge, der Bruchdehnung, der Nassfestigkeit, der Abriebfestigkeit und der Doppelfalzzahl, mindestens dem Leinwandpapier entsprechen und gut bedruckt und beschriftet werden können.

Fahrlehrerschein, Seite 1 (BGBl. I 2012 S. 1353)


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Fahrlehrerschein, Seite 2 (BGBl. I 2012 S. 1354)




Fahrlehrerschein, Seite 2 (BGBl. 2013 I S. 3940)


Fahrlehrerschein, Seite 3 (BGBl. I 2012 S. 1355)


Fahrlehrerschein, Seite 4 (BGBl. I 2012 S. 1356)




(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.01.2018) 

Anlage 4 (zu § 6 Absatz 2) Tagesnachweis des Fahrlehrers gemäß § 18 Abs. 2 FahrlG


Tagesnachweis des Fahrlehrers (BGBl. I 2013 S. 65)


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In der Anlage 4 werden in der Fußnote *) die Wörter 'Aufbauseminar = ASF o. ASP' durch die Wörter 'Aufbauseminar = ASF, verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars = FES' ersetzt.

Anlage 5 (zu § 7) Preisaushang nach § 19 Fahrlehrergesetz


Preisaushang (BGBl. I 2012 S. 1361)


vorherige Änderung

 


In der Anlage 5 werden die Wörter 'Aufbauseminar für Punktauffällige (ASP)' durch die Wörter 'verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars (FES)' ersetzt.