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Anlage 1.1 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGDV k.a.Abk.)

Anlage 1.1 (zu § 2 Absatz 1) Unbefristeter Fahrlehrerschein



Zusammenhängend auf gelbem, glattem Leinwandpapier, Breite 114 mm, Höhe 72 mm, Typendruck. Statt des Leinwandpapiers können papierartige Stoffe verwendet werden, die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit, insbesondere der Reißlänge, der Bruchdehnung, der Nassfestigkeit, der Abriebfestigkeit und der Doppelfalzzahl, mindestens dem Leinwandpapier entsprechen und gut bedruckt und beschriftet werden können.

Fahrlehrerschein, Seite 1 (BGBl. I 2012 S. 1353)


Fahrlehrerschein, Seite 2 (BGBl. 2013 I S. 3940)


Fahrlehrerschein, Seite 3 (BGBl. I 2012 S. 1355)


Fahrlehrerschein, Seite 4 (BGBl. I 2012 S. 1356)




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Frühere Fassungen von Anlage 1.1 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 10 Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 05.11.2013 BGBl. I S. 3920

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1.1 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1.1 FahrlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FahrlGDV Fahrlehrerschein
... Der Fahrlehrerschein muss den Mustern nach Anlage 1.1 und 1.2 entsprechen. Dies gilt nicht für Fahrlehrerscheine der Bundeswehr, der Bundespolizei ...
§ 17 FahrlGDV Übergangsbestimmungen
... Muster ausgefertigt worden sind, bleiben gültig. Fahrlehrerscheine, die dem Muster der Anlage 1.1 zu § 2 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 17. April 2008 geltenden Fassung entsprechen, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 10 9. FeVuaÄndV Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... Methoden der Anlage 16 der Fahrerlaubnis-Verordnung zu orientieren." 5. In Anlage 1.1 wird die Seite 2 des Musters des Fahrlehrerscheins wie folgt gefasst:  ...