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Artikel 10 - Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (9. FeVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Geltung ab 01.05.2014, abweichend siehe Artikel 12
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Artikel 10 Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2014 FahrlGDV § 13, § 14, § 14a (neu), § 15, Anlage 1.1, Anlage 4, Anlage 5

Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. Januar 2013 (BGBl. I S. 35) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „nach § 31 des Fahrlehrergesetzes" angefügt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Seminarerlaubnis" die Wörter „nach § 31 des Fahrlehrergesetzes" eingefügt.

c)
In Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.

d)
Absatz 3 Nummer 3 wird gestrichen.

2.
In § 14 werden in der Überschrift die Wörter „nach § 31 des Fahrlehrergesetzes" angefügt.

3.
Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

„§ 14a Überwachung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 31a Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes und des Einweisungslehrgangs nach § 31b Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes

Die Überwachung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 31a Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes und des Einweisungslehrgangs nach § 31b Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes, jeweils in Verbindung mit § 33 des Fahrlehrergesetzes, bestimmt sich nach § 43 der Fahrerlaubnis-Verordnung."

4.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „oder § 4" gestrichen.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Inhalte und Methoden der Fortbildung für Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 31a des Fahrlehrergesetzes sind an den Inhalten und Methoden der Anlage 16 der Fahrerlaubnis-Verordnung zu orientieren."

5.
In Anlage 1.1 wird die Seite 2 des Musters des Fahrlehrerscheins wie folgt gefasst:

Muster des Fahrlehrerscheins, Seite 2 (BGBl. 2013 I S. 3940)
".

6.
In der Anlage 4 werden in der Fußnote *) die Wörter „Aufbauseminar = ASF o. ASP" durch die Wörter „Aufbauseminar = ASF, verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars = FES" ersetzt.

7.
In der Anlage 5 werden die Wörter „Aufbauseminar für Punktauffällige (ASP)" durch die Wörter „verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars (FES)" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 10 Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 9. FeVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. FeVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 5 10. FeVuaÄndV Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, wird wie folgt ...