Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.01.2018 aufgehoben
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Anlage 3 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGDV k.a.Abk.)

Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1) Ausbildungsnachweis für Klasse gemäß § 18 Abs. 1 Fahrlehrergesetz


Anlage 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

Ausbildungsnachweis für Klasse (BGBl. I 2012 S. 1359)


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Zitierungen von Anlage 3 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 FahrlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 FahrlGDV Ausbildungsnachweis für Fahrschüler (§ 18 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes) Tagesnachweis für Fahrlehrer (§ 18 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes)
... Der Ausbildungsnachweis für den Fahrschüler muss dem Muster nach Anlage 3 entsprechen. Der Ausbildungsnachweis ist am Ende der Ausbildung vom Inhaber der Fahrschule oder ...
§ 17 FahrlGDV Übergangsbestimmungen
...  (5) Nachweise, die der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung der Anlagen 3 und 4 entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2002 verwendet ...


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