Die Überwachung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach §
31a Absatz 7 des
Fahrlehrergesetzes und des Einweisungslehrgangs nach §
31b Absatz 3 des
Fahrlehrergesetzes, jeweils in Verbindung mit §
33 des
Fahrlehrergesetzes, bestimmt sich nach §
43 der
Fahrerlaubnis-Verordnung.
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