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Synopse aller Änderungen des Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz am 01.05.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2014 durch Artikel 10 der 9. FeVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FahrlGDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Anforderungen an Fahrlehrer und Fahrschulen
    § 1 Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung
    § 2 Fahrlehrerschein
    § 3 Unterrichtsräume
    § 4 Lehrmittel
    § 5 Ausbildungsfahrzeuge
    § 6 Ausbildungsnachweis für Fahrschüler (§ 18 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes) Tagesnachweis für Fahrlehrer (§ 18 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes)
    § 7 Preisaushang nach § 19 des Fahrlehrergesetzes
Zweiter Abschnitt Anforderungen an Fahrlehrerausbildungsstätten
    § 8 Verantwortlicher Leiter
    § 9 Lehrkräfte
    § 10 Unterrichtsräume
    § 11 Lehrmittel
    § 12 Lehrfahrzeuge
Dritter Abschnitt Anforderungen an Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 13 Inhalt der Einweisungslehrgänge
    § 14 Dauer und Leitung der Lehrgänge
(Text neue Fassung)

    § 13 Inhalt der Einweisungslehrgänge nach § 31 des Fahrlehrergesetzes
    § 14 Dauer und Leitung der Lehrgänge nach § 31 des Fahrlehrergesetzes
    § 14a Überwachung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 31a Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes und des Einweisungslehrgangs nach § 31b Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes

Vierter Abschnitt
    § 15 Fortbildung
Fünfter Abschnitt
    § 16 Inhalt der Registrierung nach § 39 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes
Sechster Abschnitt Übergangs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
    § 17 Übergangsbestimmungen
    § 18 Ordnungswidrigkeiten
    § 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage 1.1 (zu § 2 Absatz 1) Unbefristeter Fahrlehrerschein
    Anlage 1.2 (zu § 2 Absatz 1) Befristeter Fahrlehrerschein der Klasse BE
    Anlage 2 (zu § 3) Unterrichtsräume
    Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1) Ausbildungsnachweis für Klasse gemäß § 18 Abs. 1 Fahrlehrergesetz
    Anlage 4 (zu § 6 Absatz 2) Tagesnachweis des Fahrlehrers gemäß § 18 Abs. 2 FahrlG
    Anlage 5 (zu § 7) Preisaushang nach § 19 Fahrlehrergesetz
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§ 13 Inhalt der Einweisungslehrgänge




§ 13 Inhalt der Einweisungslehrgänge nach § 31 des Fahrlehrergesetzes


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(1) Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis sollen den Teilnehmern die zur Durchführung der Seminare erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Wesentlicher Inhalt der Lehrgänge ist die in der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgeschriebene Gestaltung der Seminare.



(1) Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis nach § 31 des Fahrlehrergesetzes sollen den Teilnehmern die zur Durchführung der Seminare erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Wesentlicher Inhalt der Lehrgänge ist die in der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgeschriebene Gestaltung der Seminare.

(2) Die Lehrgänge sind unter Anwendung gruppenorientierter Lehrmethoden durchzuführen. Die Teilnehmer sind vor allem mit Methodik und Technik der Kursmoderation als Arbeitsform vertraut zu machen. Sie sollen durch aktive Mitarbeit, insbesondere durch Teilnahme an Rollenspielen und Moderationsübungen einschließlich eigener Moderation fremde Verhaltensweisen verstehen lernen und eigene Verhaltensweisen, die für eine erfolgversprechende, eigenverantwortliche Durchführung von Seminaren von Bedeutung sind, einüben.

(3) Die Lehrgänge bestehen aus den Abschnitten:

1. Grundeinweisung in die gruppenorientierten Lehrmethoden,

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2. Einweisung in die Durchführung von Seminaren nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes und

3. Einweisung in die Durchführung von Seminaren nach § 4 des
Straßenverkehrsgesetzes.



2. Einweisung in die Durchführung von Seminaren nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes.

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§ 14 Dauer und Leitung der Lehrgänge




§ 14 Dauer und Leitung der Lehrgänge nach § 31 des Fahrlehrergesetzes


(1) Die Lehrgangsabschnitte nach § 13 Absatz 3 sind jeweils in vier zusammenhängenden Tagen zu vermitteln. Ihre tägliche Dauer beträgt acht Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten. Die Zahl der Teilnehmer darf sechs nicht unterschreiten und 16 nicht überschreiten. Die Leitung erfolgt gemeinsam durch je eine der in Absatz 2 genannten Lehrkräfte.

(2) Zur Leitung ist berechtigt, wer

1. Inhaber der Seminarerlaubnis nach § 31 des Fahrlehrergesetzes ist und über Erfahrungen in der Durchführung von Seminaren nach dem Straßenverkehrsgesetz oder über vergleichbare Erfahrungen in der Moderationstechnik verfügt oder

2. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erfüllt, die Fahrerlaubnis der Klasse BE besitzt sowie über Kenntnisse und Erfahrungen in gruppenorientierten Lernprozessen und der Erwachsenenbildung verfügt

und an jeweils viertägigen von der nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes zuständigen Behörde oder Stelle anerkannten Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter in den Lehrgangsabschnitten nach § 13 Absatz 3 teilgenommen hat.



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§ 14a (neu)




§ 14a Überwachung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 31a Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes und des Einweisungslehrgangs nach § 31b Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes


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Die Überwachung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 31a Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes und des Einweisungslehrgangs nach § 31b Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes, jeweils in Verbindung mit § 33 des Fahrlehrergesetzes, bestimmt sich nach § 43 der Fahrerlaubnis-Verordnung.

§ 15 Fortbildung


(1) Der Fortbildungslehrgang nach § 33a des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis soll alle Gebiete erfassen, die für die berufliche Tätigkeit des Fahrlehrers von Bedeutung sind, insbesondere

1. Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts einschließlich des Fahrlehrerrechts,

2. Änderung der Verhältnisse im Straßenverkehr und im Kraftfahrwesen,

3. Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts,

4. verkehrspolitische und umweltpolitische Perspektiven mit Bezug zum Straßenverkehr und

5. betriebswirtschaftliche und organisatorische Fragen, die für den Betrieb einer Fahrschule von Bedeutung sind.

(2) Der Fortbildungslehrgang für Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes hat folgende Bereiche zu erfassen:

1. Unfallentwicklung im Straßenverkehr und ihre Ursachen,

2. Verstöße im Straßenverkehr und ihre Ursachen,

3. Wege zur Beeinflussung von auffälligen Kraftfahrern und

4. Methoden zur Kursleitung und Moderation.

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Die Bereiche zu den Nummern 3 und 4 sind jeweils programmspezifisch bezogen auf die Seminare nach § 2a oder § 4 des Straßenverkehrsgesetzes zu gestalten.



Die Bereiche zu den Nummern 3 und 4 sind jeweils programmspezifisch bezogen auf die Seminare nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes zu gestalten.

(2a) Die Inhalte und Methoden der Fortbildung für Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 31a des Fahrlehrergesetzes sind an den Inhalten und Methoden der Anlage 16 der Fahrerlaubnis-Verordnung zu orientieren.


(3) In den Lehrgängen nach den Absätzen 1 und 2 ist ein Erfahrungsaustausch mit den Lehrgangsteilnehmern durchzuführen.

(4) Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 33a Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes müssen Lehrkräfte nach § 9 Absatz 1 einsetzen. Darüber hinaus können auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, die in der Lage sind, die in Absatz 1 genannten Inhalte zu vermitteln. Für Fortbildungslehrgänge nach Absatz 2 dürfen vom Träger nur Lehrkräfte nach § 14 Absatz 2 eingesetzt werden.



Anlage 1.1 (zu § 2 Absatz 1) Unbefristeter Fahrlehrerschein


Zusammenhängend auf gelbem, glattem Leinwandpapier, Breite 114 mm, Höhe 72 mm, Typendruck. Statt des Leinwandpapiers können papierartige Stoffe verwendet werden, die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit, insbesondere der Reißlänge, der Bruchdehnung, der Nassfestigkeit, der Abriebfestigkeit und der Doppelfalzzahl, mindestens dem Leinwandpapier entsprechen und gut bedruckt und beschriftet werden können.

Fahrlehrerschein, Seite 1 (BGBl. I 2012 S. 1353)


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Fahrlehrerschein, Seite 2 (BGBl. I 2012 S. 1354)




Fahrlehrerschein, Seite 2 (BGBl. 2013 I S. 3940)


Fahrlehrerschein, Seite 3 (BGBl. I 2012 S. 1355)


Fahrlehrerschein, Seite 4 (BGBl. I 2012 S. 1356)




(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.01.2018) 

Anlage 4 (zu § 6 Absatz 2) Tagesnachweis des Fahrlehrers gemäß § 18 Abs. 2 FahrlG


Tagesnachweis des Fahrlehrers (BGBl. I 2013 S. 65)


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In der Anlage 4 werden in der Fußnote *) die Wörter 'Aufbauseminar = ASF o. ASP' durch die Wörter 'Aufbauseminar = ASF, verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars = FES' ersetzt.

Anlage 5 (zu § 7) Preisaushang nach § 19 Fahrlehrergesetz


Preisaushang (BGBl. I 2012 S. 1361)


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In der Anlage 5 werden die Wörter 'Aufbauseminar für Punktauffällige (ASP)' durch die Wörter 'verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars (FES)' ersetzt.