(1) Das Nationale Waffenregister ermöglicht die Zuordnung von
- 1.
- Waffen,
- 2.
- Anträgen auf Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse,
- 3.
- Versagungen waffenrechtlicher Erlaubnisse,
- 4.
- Erteilungen waffenrechtlicher Erlaubnisse,
- 5.
- Ausnahmen,
- 6.
- Anordnungen,
- 7.
- Sicherstellungen oder
- 8.
- Verboten
zu Personen.
(2) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt das Nationale Waffenregister.
(3) Die Registerbehörde unterstützt durch die Übermittlung der im Register gespeicherten Daten die in
§ 10 aufgeführten Behörden bei der Erfüllung der dort genannten Aufgaben.
(4) Die Registerbehörde verarbeitet die ihr nach diesem Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2133