(1) Im Fall des Zuzugs eines Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind die in §
4 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Daten innerhalb des Registers der für den Zuzugsort zuständigen Waffenbehörde zuzuordnen. Sofern Deutsche im Sinne des Artikels
116 des
Grundgesetzes den gewöhnlichen Aufenthalt an einen Ort außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verlegen, sind die in §
4 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Daten innerhalb des Registers der nach §
48 Absatz 2 Nummer 4 des
Waffengesetzes zuständigen Waffenbehörde zuzuordnen.
(2) Nach Mitteilung des Zuzugs durch die Meldebehörde nach §
44 Absatz 2 des
Waffengesetzes teilt die für den Zuzugsort zuständige Waffenbehörde der Registerbehörde die Tatsache des Zuzugs und die neue Anschrift des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis mit.
(3) Die Registerbehörde erstellt auf Grund der Mitteilung der für den Zuzugsort zuständigen Waffenbehörde einen automatischen Datenaktualisierungshinweis und übermittelt ihn auf elektronischem Weg der bisher zuständigen Waffenbehörde.