(1)
1Das Übermittlungsersuchen nach
§ 10 ist schriftlich oder elektronisch bei der Registerbehörde zu stellen.
2Der Verarbeitungszweck ist anzugeben.
3Die ersuchende Stelle hat den Grund ihres Übermittlungsersuchens aktenkundig zu machen.
4Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung.
5Die Registerbehörde prüft nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der in
§ 10 genannten Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass besteht, die Zulässigkeit der Übermittlung zu prüfen.
6Die Datenübermittlung durch die Registerbehörde erfolgt schriftlich oder elektronisch.
(2) Enthält das Übermittlungsersuchen keine der nach
§ 4 Absatz 4 gespeicherten Ordnungsnummern, müssen mindestens folgende Daten enthalten sein:
- 1.
- Familienname, mindestens ein Vorname sowie Wohnort oder Tag oder Ort der Geburt,
- 2.
- Name der juristischen Person oder Personenvereinigung sowie derzeitiger Ort der Niederlassung oder des Sitzes oder
- 3.
- Seriennummer der Waffe auch in Verbindung mit Waffenkategorie, Kaliber- oder Munitionsbezeichnung, Herstellerbezeichnung oder Modellbezeichnung.
(3)
1Abweichend von Absatz 2 ist es zulässig, in einem Übermittlungsersuchen der Polizeien des Bundes oder der Länder nur die Anschrift anzugeben, wenn dies in einem bestimmten Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.
2In diesem Fall werden nur die Angaben nach
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 übermittelt.
(4)
1Die von der ersuchenden Stelle mindestens anzugebenden Daten nach Absatz 2 sind um weitere Daten nach
§ 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 zu ergänzen, sofern diese der ersuchenden Stelle bekannt sind.
2Daten nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 oder Nummer 2 und 3 können in einem Übermittlungsersuchen miteinander verknüpft werden; die Angabe der Seriennummer ist nicht erforderlich.
(5) 1Kann die Registerbehörde gleichwohl die Identität der Person oder Waffe nicht eindeutig feststellen, übermittelt sie zur Feststellung der Übereinstimmung an die ersuchende Stelle die jeweilige Ordnungsnummer, die zuständige Waffenbehörde sowie
- 1.
- die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, wenn die Abfrage die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 enthält,
- 2.
- die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, wenn die Abfrage die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 enthält,
- 3.
- die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 sowie den Ort des gegenwärtigen Hauptwohnsitzes oder der gegenwärtigen Niederlassung, wenn die Abfrage die Angaben nach Absatz 2 Nummer 3 enthält, oder
- 4.
- die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 und die Seriennummer bei einer Abfrage nach Absatz 4 Satz 2.
2Die ersuchende Stelle hat alle Daten, die nicht die gesuchte Person oder Waffe betreffen, unverzüglich zu löschen und entsprechende Unterlagen zu vernichten, soweit sie für den mit der Abfrage verfolgten Zweck nicht mehr erforderlich sind.
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G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2133