(1) 1Die Registerbehörde erstellt bei Datenübermittlungen Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:
- 1.
- der Tag und die Uhrzeit des Zugriffs oder im Fall des automatisierten Abrufverfahrens des Abrufs,
- 2.
- die ersuchende oder im Fall des automatisierten Verfahrens die abrufende Stelle,
- 3.
- die abrufende Person,
- 4.
- die übermittelten Daten und
- 5.
- der Anlass und Zweck der Übermittlung.
2Im Fall einer Gruppenauskunft sind zusätzlich die im Übermittlungsersuchen angegebenen gemeinsamen Merkmale und die Anzahl der Treffer zu protokollieren.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.