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Änderung § 16 NWRG vom 26.11.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 16 NWRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 16 NWRG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 86 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung auf Ersuchen und im automatisierten Abrufverfahren


(Text neue Fassung)

§ 16 Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung


vorherige Änderung

(1) 1 Die Registerbehörde erstellt bei Datenübermittlungen auf Ersuchen nach den §§ 10 bis 12 sowie bei Datenübermittlungen im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 13 und 14 Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:



(1) 1 Die Registerbehörde erstellt bei Datenübermittlungen Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:

(Textabschnitt unverändert)

1. der Tag und die Uhrzeit des Zugriffs oder im Fall des automatisierten Abrufverfahrens des Abrufs,

2. die ersuchende oder im Fall des automatisierten Verfahrens die abrufende Stelle,

3. die abrufende Person,

4. die übermittelten Daten und

5. der Anlass und Zweck der Übermittlung.

2 Im Fall einer Gruppenauskunft sind zusätzlich die im Übermittlungsersuchen angegebenen gemeinsamen Merkmale und die Anzahl der Treffer zu protokollieren.

(2) § 9 Absatz 2 ist anzuwenden.




 
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