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§ 18 - Nationales-Waffenregister-Gesetz (NWRG)

G. v. 25.06.2012 BGBl. I S. 1366 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 230 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166
Geltung ab 01.07.2012; FNA: 7133-5 Waffen
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§ 18 Löschung von Daten


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Registerbehörde löscht auf Veranlassung der zuständigen Waffenbehörde die im Nationalen Waffenregister gespeicherten Daten, wenn sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.

(2) Im Übrigen werden die im Nationalen Waffenregister gespeicherten Daten auf Veranlassung der zuständigen Waffenbehörde gelöscht:

1.
in den Fällen des § 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2, 3, 8, 17, 19, 21, 22, 23 und 24 nach Ablauf von 20 Jahren nach Aufgabe oder der endgültigen Entziehung des letzten Waffenbesitzes durch den Erlaubnisinhaber oder nach Ablauf von 20 Jahren nach dessen Tod,

2.
im Fall des § 3 Nummer 7 nach Ablauf von 20 Jahren nach Erlöschen der Erlaubnis,

3.
in den Fällen des § 3 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 4, 5, 9, 11, 12 und 20 einen Monat nach Erlöschen der Erlaubnis,

4.
in den Fällen des § 3 Nummer 16 mit Erlöschen der Erlaubnis oder der Nebenbestimmung,

5.
im Fall des § 3 Nummer 11 Buchstabe a nach Ablauf von 30 Jahren nach Einstellung des Betriebes,

6.
in den Fällen des § 3 Nummer 11 Buchstabe b nach Ablauf von 20 Jahren nach Einstellung des Betriebes,

7.
in den Fällen des § 3 Nummer 13, 14 und 15 nach Ablauf von 20 Jahren nach Erteilung der Erlaubnis,

8.
im Fall des § 3 Nummer 6 bei Tod des Erlaubnisinhabers oder bei Rückgabe des Erlaubnisdokumentes,

9.
im Fall des § 3 Nummer 18 nach bestandskräftiger oder rechtskräftiger Aufhebung des Waffenverbotes,

10.
im Fall des § 3 Nummer 25 unverzüglich nach Erteilung der beantragten waffenrechtlichen Erlaubnis, Rücknahme des Antrages durch den Antragsteller oder Unanfechtbarkeit der Entscheidung einer Waffenbehörde bei Versagung der Erlaubnis,

11.
im Fall des § 3 Nummer 26 nach Ablauf von fünf Jahren.


Text in der Fassung des Artikels 4 Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften G. v. 30. Juni 2017 BGBl. I S. 2133 m.W.v. 1. Januar 2019

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Frühere Fassungen von § 18 NWRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 4 Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2133

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 18 NWRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 NWRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NWRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 NWRG Einführungsbestimmung; Probebetrieb
... Die §§ 1 bis 21 sind bis zum 31. Dezember 2012 nur von den Behörden anzuwenden, die am Betrieb zur ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2133
Artikel 4 2. WaffGuaÄndG Änderung des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes
... Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 übermittelt." 7. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ...


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