Änderung § 14 NWRG vom 26.11.2019

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§ 14 NWRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 14 NWRG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 86 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Gruppenauskünfte im automatisierten Verfahren


(Text alte Fassung)

1 Gruppenauskünfte nach § 12 sind im automatisierten Verfahren nach § 13 nur zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person nicht anders abgewendet werden kann. 2 Die abrufende Stelle ist für die Zulässigkeit des Abrufs verantwortlich. 3 Sie hat auch die Voraussetzungen für den Abruf nach Satz 1 zu dokumentieren und mindestens zwölf Monate vorzuhalten.

(Text neue Fassung)

1 Gruppenauskünfte nach § 12 sind im automatisierten Verfahren nach § 13 nur zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person nicht anders abgewendet werden kann. 2 Die abrufende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs. 3 Sie hat auch die Voraussetzungen für den Abruf nach Satz 1 zu dokumentieren und mindestens zwölf Monate vorzuhalten.




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