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Änderung § 17 NWRG vom 26.11.2019

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§ 17 NWRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 17 NWRG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 86 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Zweckbindung bei der Datenverarbeitung und Datennutzung


(Text neue Fassung)

§ 17 Zweckbindung bei der Datenverarbeitung


vorherige Änderung

Die ersuchende oder abrufende Stelle darf die Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten und nutzen, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden. Sie darf die übermittelten Daten auch für andere Zwecke verarbeiten und nutzen, soweit sie ihr auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen.



Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ersuchende oder abrufende Stelle zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten übermittelt wurden, ist zulässig, soweit die Daten dieser Stelle auch zu diesem anderen Zwecke hätten übermittelt werden dürfen.