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Änderung § 3 GenG vom 18.08.2006

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§ 3 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 3 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3


(Text neue Fassung)

§ 3 Firma der Genossenschaft


vorherige Änderung

(1) Die Firma der Genossenschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" enthalten. § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der darauf hindeutet, ob und in welchem Umfang die Genossen zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet sind.




1 Die Firma der Genossenschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung 'eingetragene Genossenschaft' oder die Abkürzung 'eG' enthalten. 2 § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.