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Änderung § 20 GenG vom 18.08.2006

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§ 20 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 20 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20


(Text neue Fassung)

§ 20 Ausschluss der Gewinnverteilung


vorherige Änderung

Durch das Statut kann festgesetzt werden, daß der Gewinn nicht verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird.



1 Die Satzung kann bestimmen, dass der Gewinn nicht verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird. 2 Die Satzung kann ferner bestimmen, dass der Vorstand einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in die Ergebnisrücklagen einstellen kann.


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