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Artikel 10 - Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)

Artikel 10 Änderung des Genossenschaftsgesetzes



Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „§§ 63h und 63i (weggefallen)" wird durch die Angabe „§ 63h Sonderuntersuchungen" ersetzt.

b)
Nach der Angabe „§ 166 Übergangsregelung zum Berufsaufsichtsreformgesetz" wird die Angabe „§ 167 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz" angefügt.

2.
In § 16 Abs. 5 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

„Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muss mit der Erklärung des Vorstands versehen sein, dass die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluss über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Register eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen. Ist bei Satzungsänderungen der vollständige Wortlaut der Satzung bisher nicht eingereicht worden, so hat der Vorstand zu erklären, dass der eingereichte Wortlaut der Satzung mit dem zuletzt zum Register eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither beschlossenen Änderungen übereinstimmt."

3.
Dem § 20 wird folgender Satz angefügt:

„Die Satzung kann ferner bestimmen, dass der Vorstand einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in die Ergebnisrücklagen einstellen kann."

4.
Dem § 36 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Bei einer Genossenschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist, muss mindestens ein unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand in Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen."

5.
Nach § 38 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der Aufsichtsrat kann einen Prüfungsausschuss bestellen, der sich mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses sowie der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems befasst. Richtet der Aufsichtsrat einer Genossenschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist, einen Prüfungsausschuss ein, so muss diesem mindestens ein Mitglied angehören, welches die Voraussetzungen des § 36 Abs. 4 erfüllt."

6.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „, § 324a" gestrichen.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Prüfung großer Genossenschaften im Sinn des § 58 Abs. 2 ist § 317 Abs. 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für Genossenschaften, die kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs sind und keinen Aufsichtsrat haben, gilt § 324 des Handelsgesetzbuchs entsprechend."

7.
In § 55 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Führt ein Prüfungsverband die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung bei einem Unternehmen durch, das kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist, hat er einen Transparenzbericht zu veröffentlichen. § 55c der Wirtschaftsprüferordnung gilt entsprechend."

8.
In § 58 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „1 bis 3" die Angabe „sowie 4a" eingefügt.

9.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
Nach den Wörtern „oberste Landesbehörde" wird das Wort „(Aufsichtsbehörde)" eingefügt.

b)
Es werden folgende Sätze angefügt:

„Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeiten nach Satz 1 und § 64 Abs. 1 durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde zu übertragen. Mehrere Länder können die Errichtung einer gemeinsamen Behörde oder die Ausdehnung der Zuständigkeit einer Behörde über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren."

10.
In § 63a Abs. 2 und in § 63b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 werden jeweils die Wörter „für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständige Behörde" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

11.
§ 63c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Art und Umfang der Prüfungen sowie" ein Komma und die Wörter „soweit der Prüfungsverband Abschlussprüfungen von Genossenschaften im Sinn des § 58 Abs. 2, im Sinn des § 340k Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, im Sinn des Artikels 25 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch durchführt oder den Konzernabschluss einer Genossenschaft nach § 14 Abs. 1 des Publizitätsgesetzes prüft, über die Registrierung als Abschlussprüfer, über die Bindung an die Berufsgrundsätze und die Beachtung der Prüfungsstandards entsprechend den für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Bestimmungen," eingefügt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständige Behörde" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

12.
In § 63e Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständige Behörde" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

13.
In § 63g Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „für die nach § 63 für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständigen Behörde" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

14.
Nach § 63g wird folgender § 63h eingefügt:

„§ 63h Sonderuntersuchungen

Führt ein Prüfungsverband die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung bei einem Unternehmen durch, das kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist, können bei diesem Prüfungsverband Sonderuntersuchungen in entsprechender Anwendung des § 61a Satz 2 Nr. 2, § 62b der Wirtschaftsprüferordnung stichprobenartig ohne besonderen Anlass durchgeführt werden. § 57e Abs. 6 Satz 2, § 62 Abs. 4, § 66a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 5, Abs. 8, 9, 10 und 11 und § 66b der Wirtschaftsprüferordnung gelten entsprechend. Die Wirtschaftsprüferkammer hat der Aufsichtsbehörde das Ergebnis der Sonderuntersuchung mitzuteilen."

15.
§ 64 wird wie folgt gefasst:

„§ 64 Staatsaufsicht

(1) Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände unterliegen der Aufsicht durch die zuständige Aufsichtsbehörde.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Verband die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Die Aufsichtsbehörde ist insbesondere befugt,

1.
von dem Verband Auskunft über alle seine Aufgabenerfüllung betreffenden Angelegenheiten sowie Vorlage von Prüfungsberichten und anderen geschäftlichen Unterlagen zu verlangen,

2.
von dem Verband regelmäßige Berichte nach festgelegten Kriterien zu verlangen,

3.
an der Mitgliederversammlung des Verbandes durch einen Beauftragten teilzunehmen,

4.
bei Bedarf Untersuchungen bei dem Verband durchzuführen und hierzu Dritte heranzuziehen.

Die mit der Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen betrauten Personen und die mit Untersuchungen beauftragten Dritten sind berechtigt, die Geschäftsräume des Verbandes während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Untersuchungen vorzunehmen oder sonst Feststellungen zu treffen, die zur Ausübung der Aufsicht erforderlich sind.

(3) Für Amtshandlungen nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde zur Deckung des Verwaltungsaufwands Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Verordnung die Gebührentatbestände sowie die Gebührenhöhe festzulegen. Sie können die Ermächtigung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen."

16.
In § 64a Satz 1 werden die Wörter „nach § 64 zuständige Behörde" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt und die Wörter „oder wenn er Auflagen nach § 64 nicht erfüllt" gestrichen.

17.
Nach § 166 wird folgender § 167 angefügt:

„§ 167 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

(1) § 36 Abs. 4 und § 38 Abs. 1a Satz 2 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) finden keine Anwendung, solange alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 29. Mai 2009 bestellt worden sind.

(2) § 53 Abs. 3 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) ist erstmals ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 10 BilMoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 BilMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BilMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel BilMoG
... b, Nr. 56 bis 62, 75, 76, 82, Artikel 5 Nr. 3, 4, 6 und 10, Artikel 6, 7, 8 Nr. 2, Artikel 10 Nr. 4 und 5, Artikel 11, 12 Nr. 4, 5, 6, 8 und 15, Artikel 13 Abs. 2 und 3 (§ 285 Nr. 17, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
Artikel 67 EGHGB (vom 26.06.2021)
...  (8) Ändern sich bei der erstmaligen Anwendung der durch die Artikel 1 bis 11 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geänderten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379
Artikel 8 GlRStG Änderung des Genossenschaftsgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt ...