Änderung § 54 GenG vom 18.08.2006

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§ 54 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 54 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2434
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 54


(Text neue Fassung)

§ 54 Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband


vorherige Änderung

(1) Die Genossenschaft muß einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist (Prüfungsverband).



1 Die Genossenschaft muss einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist (Prüfungsverband). 2 Die Genossenschaft hat den Namen und den Sitz dieses Prüfungsverbandes auf ihrer Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben.




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