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Änderung § 54a GenG vom 18.08.2006

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§ 54a GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 54a GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 54a


(Text neue Fassung)

§ 54a Wechsel des Prüfungsverbandes


vorherige Änderung

(1) Scheidet eine Genossenschaft aus dem Verband aus, so hat der Verband das Gericht (§ 10) unverzüglich zu benachrichtigen. Das Gericht hat eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer die Genossenschaft die Mitgliedschaft bei einem Verband zu erwerben hat.



(1) Scheidet eine Genossenschaft aus dem Verband aus, so hat der Verband das nach § 10 zuständige Gericht unverzüglich zu benachrichtigen. Das Gericht hat eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer die Genossenschaft die Mitgliedschaft bei einem Verband zu erwerben hat.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Weist die Genossenschaft nicht innerhalb der gesetzten Frist dem Gericht nach, daß sie die Mitgliedschaft erworben hat, so hat das Gericht von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands die Auflösung der Genossenschaft auszusprechen. § 80 Abs. 2 findet Anwendung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)