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Änderung § 98 GenG vom 18.08.2006

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§ 98 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 98 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 98


(Text neue Fassung)

§ 98 Eröffnung des Insolvenzverfahrens


(Textabschnitt unverändert)

Abweichend von § 19 Abs. 1 der Insolvenzordnung ist bei einer Genossenschaft die Überschuldung nur dann Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn

vorherige Änderung

1. die Genossen Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben und die Überschuldung ein Viertel des Gesamtbetrages der Haftsummen aller Genossen übersteigt,

2. die Genossen keine Nachschüsse zu leisten haben oder



1. die Mitglieder Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben und die Überschuldung ein Viertel des Gesamtbetrags der Haftsummen aller Mitglieder übersteigt,

2. die Mitglieder keine Nachschüsse zu leisten haben oder

3. die Genossenschaft aufgelöst ist.