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Änderung § 120 GenG vom 18.08.2006

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§ 120 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 120 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2085
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 120


(Text neue Fassung)

§ 120 Herabsetzung der Haftsumme


vorherige Änderung

Für die Herabsetzung der Haftsumme gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.



(1) 1 Für die Herabsetzung der Haftsumme gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. 2 Das Recht nach § 22 Absatz 2 Satz 1 steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Herabsetzung der Haftsumme die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

(2) 1 Wird über das Vermögen der Genossenschaft mit herabgesetzter Haftsumme binnen zwei Jahren nach dem Tag, an dem die Eintragung der Haftsummenherabsetzung in das Genossenschaftsregister bekannt gemacht worden ist, das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist jedes Mitglied, dessen Nachschusspflicht durch die Herabsetzung der Haftsumme reduziert wurde, in der Höhe zu Nachschüssen verpflichtet, wie es vor Herabsetzung der Haftsumme zu leisten verpflichtet war. 2 Die §§ 105 bis 115b sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass nur solche Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, die bereits im Zeitpunkt der Herabsetzung der Haftsumme begründet waren.



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