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Änderung § 121 GenG vom 18.08.2006

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§ 121 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 121 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 121


(Text neue Fassung)

§ 121 Haftsumme bei mehreren Geschäftsanteilen


vorherige Änderung

Ist ein Genosse mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligt, so erhöht sich die Haftsumme, wenn sie niedriger als der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile ist, auf den Gesamtbetrag. Das Statut kann einen noch höheren Betrag festsetzen. Es kann auch bestimmen, daß durch die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eine Erhöhung der Haftsumme nicht eintritt.



Ist ein Mitglied mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligt, so erhöht sich die Haftsumme, wenn sie niedriger als der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile ist, auf den Gesamtbetrag. Die Satzung kann einen noch höheren Betrag festsetzen. Sie kann auch bestimmen, daß durch die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eine Erhöhung der Haftsumme nicht eintritt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)