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Änderung § 151a GenG vom 17.06.2016

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§ 151a GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
§ 151a GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 151a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 151a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen


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Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Genossenschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist,

1. eine in § 152 Absatz 1a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder

2. eine in § 152 Absatz 1a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.


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