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Änderung § 12 GenG vom 18.08.2006

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§ 12 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 12 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Veröffentlichung der Satzung


(1) Die eingetragene Satzung ist von dem Gericht im Auszug zu veröffentlichen.

(Text alte Fassung)

(2) Die Veröffentlichung muß enthalten:

(Text neue Fassung)

(2) Die Veröffentlichung muss enthalten:

1. das Datum der Satzung,

2. die Firma und den Sitz der Genossenschaft,

3. den Gegenstand des Unternehmens,

4. die Mitglieder des Vorstands sowie deren Vertretungsbefugnis,

5. die Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist.