Änderung § 27 GenG vom 18.08.2006

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§ 27 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 27 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Beschränkung der Vertretungsbefugnis


(Text alte Fassung)

(1) Der Vorstand hat die Genossenschaft unter eigener Verantwortung zu leiten. Er hat dabei die Beschränkungen zu beachten, die durch die Satzung festgesetzt worden sind.

(2) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis des Vorstands, die Genossenschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter bestimmten Umständen oder für eine bestimmte Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll oder daß die Zustimmung der Generalversammlung, des Aufsichtsrats oder eines anderen Organs der Genossenschaft für einzelne Geschäfte erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Vorstand hat die Genossenschaft unter eigener Verantwortung zu leiten. 2 Er hat dabei die Beschränkungen zu beachten, die durch die Satzung festgesetzt worden sind.

(2) 1 Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis des Vorstands, die Genossenschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. 2 Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Vertretung sich nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter bestimmten Umständen oder für eine bestimmte Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll oder dass die Zustimmung der Generalversammlung, des Aufsichtsrats oder eines anderen Organs der Genossenschaft für einzelne Geschäfte erforderlich ist.




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