§ 119 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 119 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 119 Bestimmung der Haftsumme | |
(Text alte Fassung) Bestimmt die Satzung, daß die Mitglieder beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten haben, so darf die Haftsumme in der Satzung nicht niedriger als der Geschäftsanteil festgesetzt werden. | (Text neue Fassung) Bestimmt die Satzung, dass die Mitglieder beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten haben, so darf die Haftsumme in der Satzung nicht niedriger als der Geschäftsanteil festgesetzt werden. |