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Änderung § 3 GenG vom 18.08.2006

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§ 3 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 3 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3


(Text neue Fassung)

§ 3 Firma der Genossenschaft


vorherige Änderung

(1) Die Firma der Genossenschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" enthalten. § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der darauf hindeutet, ob und in welchem Umfang die Genossen zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet sind.




Die Firma der Genossenschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung 'eingetragene Genossenschaft' oder die Abkürzung 'eG' enthalten. § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)