Änderung § 8a GenG vom 18.08.2006

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§ 8a GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 8a GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911

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§ 8a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8a Mindestkapital


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(1) In der Satzung kann ein Mindestkapital der Genossenschaft bestimmt werden, das durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden darf.

(2) 1 Bestimmt die Satzung ein Mindestkapital, ist die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital unterschritten würde. 2 Das Nähere regelt die Satzung.




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