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Änderung § 10 GenG vom 18.08.2006

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§ 10 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 10 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10


(Text neue Fassung)

§ 10 Genossenschaftsregister


vorherige Änderung

(1) Das Statut sowie die Mitglieder des Vorstands sind in das Genossenschaftsregister bei dem Gericht einzutragen, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat.



(1) Die Satzung sowie die Mitglieder des Vorstands sind in das Genossenschaftsregister bei dem Gericht einzutragen, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Das Genossenschaftsregister wird bei dem zur Führung des Handelsregisters zuständigen Gericht geführt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)