§ 13 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 13 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911 |
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(Text alte Fassung)§ 13 | (Text neue Fassung)§ 13 Rechtszustand vor der Eintragung |
(Textabschnitt unverändert) Vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister ihres Sitzes hat die Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht. |